Eingetragene Partnerschaft
In Österreich existiert seit 2010 die „eingetragene Partnerschaft“ als rechtliche begründete Lebensgemeinschaft von 2 Personen gleichen Geschlechts. Die eingetragenen Partner gehen eine umfassende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein.
Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Voraussetzungen, persönlichen und sonstigen Rechtswirkungen der Ehe weitgehend nachgebildet. Wesentliche Unterschiede bestehen hinsichtlich der Behörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, des Mindestalters, der namensrechtlichen Auswirkungen und der Unzulässigkeit von Adoption. Die eingetragene Partnerschaft kann auch aufgelöst werden. Rechtsgrundlage ist das Eingetragene Partnerschaftsgesetz (EPG).
Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partnerinnen/beider Partner vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, in Wien: MA 35). Mit der protokollierten Erklärung, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, sowie deren Unterfertigung durch die Partner und den zuständigen Beamten kommt diese rechtswirksam zustande. Eine Anerkennung durch Bescheid oder gerichtliche Feststellung ist nicht vorgesehen.
Voraussetzungen für die Begründung
- Zwei Personen gleichen Geschlechts
- Volljährigkeit
- Geschäftsfähigkeit; bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
- Keine aufrechte Ehe
- Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
- Keine Verwandtschaft in gerader Linie, keine voll- oder halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis
Namen
Grundsätzlich behalten beide Partnerinnen/beide Partner ihren bisherigen Namen. Eine Partnerin/ein Partner kann jedoch bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragen, dass sie/er den gleichen Nachnamen erhält wie die andere Partnerin/der andere Partner. Zusätzlich kann der bisherige Nachname voran- oder nachgestellt werden.
Die Vorgangsweise ist im Namensänderungsgesetz (NÄG) geregelt.
Internationale Anknüpfungspunkte
Auch Ausländer können wie Österreicher eine eingetragene Partnerschaft in Österreich eingehen. Eingetragene Partnerschaften, die im Ausland geschlossen wurden, haben auch in Österreich Gültigkeit. Bei internationalen Anknüpfungspunkten einer eingetragenen Partnerschaft (einer der Partner oder beide sind nicht Österreicher, eingetragene Partnerschaft wurde im Ausland geschlossen usw.) trifft das österreichische Internationale Privatrecht (IPR) folgende Verweisungen:
- Für die materiellen Voraussetzungen der eingetragenen Partnerschaft (Volljährigkeit, gleiches Geschlecht usw.) gilt das Recht, in dem die eingetragene Partnerschaft registriert wurde, also bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft in Österreich österreichisches Recht.
- Für die Form eingetragene Partnerschaft-Begründung gilt das Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wird.
- Für die persönlichen Rechtswirkungen (wechselseitige Beistandspflicht usw.) gilt primer das Recht des (letzten) gemeinsamen Aufenthalts.
- Für das Güterrecht können die Partner das Recht wählen; ist kein Recht vereinbart, gilt das Recht des Staates, in welchem die eingetragene Partnerschaft registriert wurde.
- Für die Namensrechtlichen Rechtswirkungen gilt das Recht des Staates, dem die jeweilige eingetragene Partnerschaft angehört.
In Chile existiert kein der eingetragenen Partnerschaft parallel gestaltetes Rechtsinstitut. Chilenen können in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen; Haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, bestimmen sich die meisten Rechtswirkungen, wenn sie von österreichischen Behörden zu beurteilen sind, nach österreichischem Recht. Die persönlichen Rechtswirkungen von Österreichern, die in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sind, bestimmen sich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (z.B. Chile) haben.
