Eheschließung
Für Eheschließungen in Chile wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt (im Wohnort bzw. im Ort der geplanten Eheschließung). Die Österreichische Botschaft kann keine Eheschließungen vornehmen. In Österreich erfolgt keine Veröffentlichung des Aufgebots.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden.
In Chile ausgestellte Heiratsurkunden bedürfen zur Gültigkeit in Österreich der Beglaubigung durch das chilenische Justiz- und Außenministerium und die Österreichische Botschaft in Santiago.
Hinweis: Die chilenischen Standesbeamten verlangen von Ausländern in seltenen Fällen die Vorlage eines "Ehefähigkeitszeugnisses", welches in der Regel beglaubigt und übersetzt vorgelegt werden muß. Das Ehefähigkeitszeugenis erhalten Sie beim Standesamt Ihres österreichischen Wohnorts. Beachten Sie bitte, dass für die Erlangung des Ehefähigkkeitszeugnisses chilenische Urkunden durch das chilenische Justiz- und Außenministerium und die Österreichische Botschaft in Santiago beglaubigt sein müssen, um im österreichischen Rechtsbereich anerkannt zu werden. Dokumente in spanischer Sprache müssen von der Übersetzungsabteilung des chilenischen Außenministeriums bzw. in Österreich von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
Namensrechtliche Wirkungen einer in Chile geschlossenen Ehe
Nach chilenischem Recht behalten beide Ehegatten ihre früheren Familiennamen, d.h. es gibt keinen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten. Der chilenische Familienname ist zweiteilig und setzt sich aus dem "Vatersnamen" (als solcher wird jeweils der erste Familienname des Vaters übernommen) und dem "Muttersnamen" (als solcher wird jeweils der erste Familienname der Mutter übernommen) zusammen.
Vor allem für österreichische-chilenische Doppelbürger ist folgendes zu beachten: Gemäß § 13 des österr. IPR-Gesetzes ist jedoch der Name eines Ehegatten mit österreichischer Staatsangörigkeit (auch nach einer Eheschließung in Chile) nach seinem eigenen Personalstatut, also nach österr. Recht zu beurteilen. In österreichische Dokumente kann daher - unabhängig davon, welcher Familienname im chilenischen Zivilregister aufscheint - nur der nach österreichischem Recht abgeleitete Familienname eingetragen werden. In gewissen Fällen kann das dazu führen, daß in chilenischen und in österreichischen Dokumenten eine bestimmte Person mit unterschiedlichen Familiennamen bezeichnet wird.
Österreichisches Namensrecht
Aufgrund des österreichischen Namensrechtes können Ehegatten ihre früheren - unterschiedlichen - Familiennamen weiterführen. Allerdings ist dazu eine vor oder spätestens bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abgegebene Erklärung erforderlich.
Eine solche Erklärung vor oder bei der Eheschließung ist auch dann erforderlich, wenn der gemeinsame Familienname derjenige der Frau sein soll oder wenn der Ehegatte, der den Familiennamen des anderen übernimmt, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen voran- oder nachstellen möchte. Es wird darauf hingewiesen, daß diese Erklärung nur vor der Eheschließung abgegeben werden kann (dies ist auch an einer österreichischen Vertretungsbehörde möglich). Eine Abgabe nach der Eheschließung ist nicht rechtswirksam! Wurde die Ehe in Chile geschlossen und zuvor keine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens der Frau als gemeinsamen Familiennamen oder über die Beibehaltung der früheren Familiennamen abgegeben, so gilt automatisch nach österreichischem Recht der (in Chile zweiteilige) Familienname des Mannes als gemeinsamer Familienname der Ehegatten, sofern der Bräutigam chilenischer Staatsangöriger ist.
Für die Namenserklärung sind folgende Dokumente beim österreichischen Standesamt oder der Vertretungsbehörde vorzulegen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Formular (Beurkundung nach § 93(1) ABGB)
- Reisepässe von beiden Heiratskandidaten
- Staatsbürgerschaftsnachweise von beiden Heiratskandidaten
- Geburtsurkunden von beiden Heiratskandidaten (sofern nicht deutschsprachig mit beglaubigter Übersetzung)
Es sind Gebühren in der Höhe von ca. € 40,- zu entrichten.
Nach erfolgter Eheschließung ist die Heiratsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche) an die Botschaft zu übermitteln, damit das Namensbestimmungsverfahren beim zuständigen österreichischen Standesamt abgeschlossen werden kann.
Beispiel für mögliche Varianten gemäß österreichischem Namensrecht:
Ehemann: chilenischer Staatsanbürger Carlos Sánchez Pérez
Ehefrau: österreichische Staatsbürgerin Maria Müller
Gemeinsamer Familienname nach der Eheschließung:
automatisch: Sánchez Pérez
mittels Erklärung: Sánchez Pérez-Müller oder Müller-Sánchez Pérez oder Müller
Doppelbürger können ausländischen Familiennamen führen
Für österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und deren Name nach den beiden Rechtsordnungen anders lautet, ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die nach ausländischem Recht geführte Form möglich.
Dies betrifft insbesondere österreichische Staatsbürger, die gleichzeitig eine Staatsangehörigkeit eines lateinamerikanischen Landes haben, weil in diesen Fällen das Namensrecht unterschiedliche Namensführungen bewirkt.
Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppelstaatsangehörigen, nach beiden Rechtsordnungen denselben Namen zu führen, stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 Namensänderungsgesetzes dar. Das heißt: Der Antragsteller führt nach beiden Rechtsordnungen unterschiedliche Familiennamen und verfolgt mit der begehrten Namensänderung das Ziel, nach den beiden Rechtsordnungen denselben Namen zu führen.
Dazu ist erforderlich, eine Änderung des Familiennamens gemäß Namensänderungsgesetz (NÄG) zu beantragen. Der Antrag kann im Wege der Botschaft gestellt werden, die Gebühren hierfür belaufen sich auf € 13,20 für die Einbringung des Antrags, € 515,50 für die Bewilligung sowie weitere Gebühren für allfällige zusätzliche Dokumente.
Namensrecht für aus der Ehe entstammende Kinder
Zu beachten sind weiters die Auswirkungen auf die Namen der Kinder, die während der aufrechten Ehe geboren werden. Nach österreichischem Recht, welches von österreichischen Behörden anzuwenden ist, wenn das Kind (auch) Österreicher ist, bestimmt sich der Familienname des Kindes nach dem gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können die Eltern den Familiennamen des Kindes bestimmen (entweder der Familienname der Mutter oder der des Vaters). Diese Namensbestimmung muß vor oder bei der Eheschließung - keinesfalls jedoch nach der Eheschließung! - in öffentlich oder öffentlich-beglaubigter Urkunde geschehen und ist im oe. Beurkundungsformular gem. § 93(1)ABGB vorgesehen.
