Beglaubigungen
I. Beglaubigung von Urkunden
Chile ist nicht Vertragsstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens.
Urkunden, die von einer amtlichen Stelle in Österreich oder Chile ausgestellt worden sind, bedürfen daher der vollen diplomatischen Beglaubigung, um in Österreich oder Chile anerkannt zu werden. Beachten Sie bitte folgende praktische Hinweise:
A. Sie wollen eine österreichische Urkunde in Chile verwenden:
Eine österreichische Urkunde muss nach ihrer Ausstellung zuerst den innerstaatlichen Beglaubigungsweg in Österreich durchlaufen und danach von der chilenischen Botschaft in Wien überbeglaubigt werden:
Zeugnisse bis einschließlich Maturazeugnis:
- Landesschulrat (in Wien Stadtschulrat)
- Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Chilenische Botschaft in Wien
Hochschulzeugnisse und Universitätsbestätigungen:
- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Chilenische Botschaft in Wien
Personenstandsurkunden und Meldebescheinigungen:
a) in Wien:
- Magistratsabteilung 35
- Magistratsdirektion
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Chilenische Botschaft in Wien
b) in den Bundesländern:
- Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat
- Amt der zuständigen Landesregierung
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Chilenische Botschaft in Wien
Für die Überbeglaubigung durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an:
Legalisierungsbüro
Minoritenplatz 8
1014 Wien
Eingang Leopold-Figl-Gasse
Parteienverkehr: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.30Uhr
Donnerstag auch von 14.00 bis 17.00Uhr
Gebühr pro Beglaubigung : Euro 16,20
Überbeglaubigungsanträge können auch schriftlich eingebracht werden, hiefür ist zusätzlich eine Eingabegebühr von Euro 13,00 zu entrichten. Die Gebühren werden vom BMeiA per Nachnahme eingehoben. Schriftliche Anträge sind an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten "Legalisierungsbüro" zu adressieren. Außerdem ist das Land anzugeben, in welchem das Dokument Verwendung finden soll.
B. Sie wollen eine chilenische Urkunde in Österreich verwenden:
Alle in Chile ausgestellten Urkunden müssen zunächst vom thematisch zuständigen Ministerium und danach vom chilenischen Außenministerium beglaubigt werden. Dann erst kann die Österreichische Botschaft eine Überbeglaubigung vornehmen. Es ist unbedingt erforderlich, das Originaldokument vorzuweisen. Die Konsulargebühren betragen € 40,00 pro Beglaubigung und sind in CLP (umgerechnet zum aktuellen Kassenwert) in bar zu entrichten. Keine Schecks oder Kreditkarten!
II. Beglaubigung von Unterschriften
Unterschriften von Privatpersonen werden nur beglaubigt, wenn Sie österreichischer Staatsbürger sind oder wenn die Urkunden vor österreichischen Behörden verwendet werden sollen. Die Unterschrift muss vor dem Beglaubigungsbeamten eigenhändig beigesetzt oder die bereits gesetzte Unterschrift als eigene anerkannt werden. Die Identität muss durch einen Lichtbildausweis oder durch zwei Zeugen nachgewiesen werden. Sprechen Sie deshalb persönlich vor und nehmen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis mit. Die Botschaft ist nicht für den Inhalt der Urkunden verantwortlich.
Die Konsulargebühren betragen € 40,00 und sind in CLP (umgerechnet zum Kassenwert) in bar zu entrichten. Keine Schecks oder Kreditkarten!
III. Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder Vervielfältigung
Die Österreichische Botschaft beglaubigt die Richtigkeit einer Abschrift oder Vervielfältigung. Hiezu müssen das Original des Dokuments und die Kopie vorgelegt oder übermittelt werden.
Die Konsulargebühren betragen € 36,00 und sind in CLP (umgerechnet zum Kassenwert) in bar zu entrichten. Keine Schecks oder Kreditkarten!
IV. Beglaubigung einer Übersetzung
Die Österreichische Botschaft ist nicht befugt, die Richtigkeit einer Übersetzung zu bestätigen.
Das chilenische Außenministerium ist als einzige Stelle in Chile befugt, offizielle Übersetzungen zu erstellen. Für Übersetzungen in Österreich wenden Sie sich bitte an einen gerichtlich beeideten Übersetzer in Österreich (Liste der zugelassenen Übersetzer in Österreich).
Für die Anerkennung einer Übersetzung in Österreich bzw. Chile muss die Unterschrift des Übersetzers denselben Beglaubigungsweg wie das Originaldokument durchlaufen, d. h vor der Verwendung in Österreich bzw.Chile muß der Beglaubigungsvermerk der österreichischen Botschaft in Santiago bzw. der chilenischen Botschaft in Wien angebracht worden sein.
