Wehrdienst
Militärdienst – Wehrpflicht
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der angeführten Internetadressen sowie im Merkblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung, das zum Download zur Verfügung steht.
Merkblatt über die Wehrpflicht (pdf, 22.37 kb)
Meldepflicht im Ausland: Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegt haben, müssen den jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für ihren Ort zuständigen konsularischen Vertretung bekannt geben.
Stellung-Meldeformular (dot, 25 kb) Die Meldepflicht gilt nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören. Die Rückverlegung des Aufenthalts nach Österreich ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Wehrpflichtig sind u. a. alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Meldepflicht entsteht daher für männliche österreichische Staatsbürger, die bisher im Ausland gelebt haben, mit Erreichung des 18. Lebensjahrs. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen bedürfen diese Wehrpflichtigen einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos, die nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrags untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes. Im Ausland lebende wehrpflichtige Österreicher, deren Eignung zum Wehrdienst in Österreich noch nicht festgestellt worden ist und die sich zu Studienzwecken nach Österreich begeben, werden der Stellung unterzogen. Sofern sie dabei für „tauglich“ befunden werden und nicht eine Zivildiensterklärung abgeben, haben sie damit zu rechnen, nach Ablauf von sechs Monaten zum Grundwehrdienst einberufen zu werden. Wehrpflichtigen österreichischen Staatsbürgern, die sich im Ausland aufhalten, werden Ladungen zur Stellung und Einberufungsbefehle grundsätzlich nicht zugestellt. Auf Verlangen werden diesen Wehrpflichtigen im Wege der konsularischen Vertretungen einfache Mitteilungen gegeben, aus denen entnommen werden kann, bei welcher inländischen Dienststelle eine Ladung zur Stellung oder ein Einberufungsbefehl behoben werden kann. Im Falle einer Einberufung bzw. Ladung zur Stellung aus dem Ausland werden dem Wehrpflichtigen die notwendigen Fahrtkosten für die Strecke vom Hauptwohnsitz bis zur Einberufungsgarnison bzw. Stellungskommission in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse vergütet. Der gesetzliche Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in diesem Fall zu. Ein Wehrpflichtiger darf sich nach Zustellung eines Einberufungsbefehls im Inland nicht durch eine Auslandsreise dem Dienstantritt entziehen. Gemäß § 7 des Militärstrafgesetzes kann die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Militärkommando (wenn Sie noch nie einen Wohnsitz in Österreich hatten, werden Ihre Daten vom Militärkommando Wien verwaltet) oder bei den konsularischen Vertretungen.
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport: http://www.bmlv.gv.at/rekrut/stellung_einberufung/index.shtml
Österreichischer Militärdienst für Doppelstaatsbürger:
Von der Einberufung zum österreichischen Präsenzdienst sind neben den allg. Ausschließungsgründen des § 25 Wehrgesetz 2001 idgF solche österreichische Wehrpflichtige ausgeschlossen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind.
Dazu zählen folgende Abkommen:
- das Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, unterzeichnet am 12. April 1930 in Den Haag (BGBl. Nr. 214/1958); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Australien, Belgien, Brasilien, El Salvador, Fidschi, Indien, Kiribati, Kolumbien, Kuba, Lesotho, Malawi, Malta, Mauretanien, Mauritius, Niederlande, Niger, Nigeria, Schweden, Swasiland, Simbabwe, Republik Südafrika, Vereinigtes Königreich, USA, Zypern;
- das Europarats-Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, CETS Nr. 043); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich;
- das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit des Europarats (BGBl. III Nr. 39/2000, CETS Nr. 166); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Albanien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Ungarn, Island, Moldau, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Mazedonien;
- der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern (BGBl. Nr. 450/1981); und
- das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (BGBl. III Nr. 214/2000).
Die Abschaffung des Präsenzdienstes in einem Land einer weiteren Staatsangehörigkeit befreit den österreichischen (Doppel-)Staatsbürger NICHT von seiner österreichischen Wehrpflicht.
Ergänzend wird daran erinnert, dass mit dem freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates der automatische Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eintritt.
Dies ist nicht der Fall, wenn ein Doppelbürger seiner aus einer anderen Staatsangehörigkeit resultierenden Militärdienstpflicht nachkommt. In solchen Fällen tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch dann ein, wenn er seine Militärdienstleistung freiwillig verlängert oder sich freiwillig weiteren Militärdienstleistungen unterzieht.
Weitere Auskünfte erteilen gerne die österreichischen Botschaften und (General-)Konsulate im Ausland sowie die AuslandsösterreicherInnen- und Staatsbürgerschafts-Abteilung des BMeiA:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Abteilung IV.3
Postadresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Büro: 1010 Wien, Herrengasse 13, 2. Stock
Tel. aus Österreich: 050 1150 3576 / 3888
Tel. international: +43 50 1150 3576 / 3888
FAX aus Österreich: 050 1159 243
FAX international: +43 50 1159 243
E-Mail: abtiv3(at)bmeia.gv.at
