Todesfall
Todesfall - Erben - Verlassenschaft
Die nächstgelegene konsularische Vertretung kann Sie bei der Abwicklung der Formalitäten im Falle des Todes eines/r österreichischen StaatsbürgersIn in Italien unterstützen. Erforderlichenfalls kontaktieren Sie bitte umgehend die nächste konsularische Vertretung.
Melden Sie bitte den Todesfall eines in Italien wohnhaften österreichischen Staatsbürgers unter Übersendung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Sterberegister ("estratto dagli atti di morte plurilingue") an die konsularische Vertretung und legen Sie die ausgefüllte Todfallsaufnahme bei.
Hat der/die Verstorbene eine Pension aus Österreich bezogen, denken Sie bitte daran die zuständige Pensionsversicherungsanstalt zu verständigen:
Verstirbt ein, sich vorübergehend in Italien aufhaltender, österreichischer Staatsangehöriger kann die zuständige Vertretungsbehörde bei der Erledigung der nötigen Schritte und der Überführung der sterblichen Überreste behilflich sein. Die internationale Sterbeurkunde wird von Amts wegen an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet. Da die Überführungskosten auch sehr teuer sein können, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Reiseversicherung vor Antritt der Reise nach Italien.
Gemäß § 28 des österreichischen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz, IPRG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I 1998/119, I 1999/18 und I 2000/135 ist (Abs. 1) "die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen." (Abs. 2) "Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb" ... "nach österreichischem Recht zu beurteilen." § 31 derselben Bestimmung besagt, dass "der Erwerb" ... "dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Recht des Staates zu beurteilen" ist, "in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb" ... "zugrunde liegenden Sachverhalts befinden" (lex rei sitae). Weiters führt § 32 IPRG aus, dass für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache § 31 auch dann maßgebend ist, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. D. h., dass das Liegenschaftsstatut einem anderen Statut vorgeht.
Die österreichischen Gerichte sind nur befugt, Verlassenschaftsabhandlungen über inländisches Nachlassvermögen durchzuführen.
Wenn ein/e in Österreich Verstorbene/r auch im Ausland Besitz hatte, kommt es darauf an, ob es sich um beweglichen Nachlass, wie etwa Bankguthaben o.ä. handelt oder um Liegenschaften:
- Für beweglichen Nachlass sind ebenfalls die österreichischen Gerichte zuständig.
- Für unbeweglichen Nachlass sind die Behörden des Staates zuständig, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
Seit dem 1.1.2005 ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit über bewegliches Vermögen im Ausland nur noch dann gegeben, wenn der Erblasser österreichischer Staatsbürger war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Selbst wenn danach die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben sein sollte, wird ein Verlassenschaftsverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag eines Erbberechtigten.
Nach österreichischem Recht wird jemand nur Erbe, wenn er im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen österreichischen Gericht zum Erben eingeantwortet worden ist. Ein solches Verlassenschaftsverfahren wird durchgeführt:
über eine Liegenschaft in Österreich;
über in Österreich gelegenes bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder wenn die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
über im Ausland befindliches bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Manche zwischenstaatliche Vereinbarungen sehen für die Abhandlung von beweglichem Nachlassvermögen im Ausland Abweichendes vor (Frankreich ist davon nicht berührt).
Während in den ersten zwei Fällen das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, sobald das zuständige Gericht vom Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Art erfahren hat, bedarf die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens im letzten Fall eines Antrags einer Person, die als Erbe in Betracht kommt.
Sollte sich im Einzelfall die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich als notwendig erweisen und in Österreich kein Verlassenschaftsverfahren anhängig sein, muss sich der am Nachlass Berechtigte unter Vorlage einer Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht werden und - soweit es um das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen des Erblassers geht - zugleich die Abhandlung beantragen. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Amtsbereich der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lässt sich ein solcher nicht ermitteln oder war er bei mehreren Gerichten begründet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet. Besteht auch danach keine örtliche Zuständigkeit, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Marxergasse 1 a, A-1030 Wien) zuständig.
Zur Abwicklung einer Verlassenschaft in Italien wenden Sie sich bitte an einen italienischen Notar Weitere Informationen finden Sie in italienischer Sprache im Internet (Suchwort: "eredità e testamenti") unter:
Suche nach einem, in Italien hinterlegten, Testament
Setzen Sie sich mit dem zentralen italienischen Testamentsregister in Verbindung, um die weitere Vorgangsweise zu erfahren: ( in italienischer Sprache)
Anfragen können entweder persönlich (Rom, Via Padre Semeria 95 ) oder schriftlich in "carta da bollo da € 10,33" (Sterbeurkunde im Original anschließen!) eingebracht werden.
