Straßenverkehrsordnung in Italien
- Das Telefonieren beim Fahren ist grundsätzlich nur mit Freisprechanlage erlaubt.
- Der Grenzwert für Alkohol im Blut liegt bei 0,5 Gramm/Liter.
- Geschwindigkeitslimits: Bei Regen gilt seit 1.7.2003 automatisch auf Autobahnen ein Geschwindigkeitslimit von max. 110 km/h, auf anderen Überlandstrassen von 90 km/h.
- Licht: Auf allen Überlandstrassen sowie Autobahnen ist seit 1.7.2003 auch bei Tageslicht mit Abblendlicht zu fahren, im Ortsgebiet ist die Verwendung des Abblendlichts bei Tag den Fahrern freigestellt. Während des Betriebs muss das Abblendlicht bei Mopeds und Motorräder immer eingeschaltet sein.
- Autofahrer müssen außerhalb des Ortsgebiets bei Panne, Unfall oder ähnlichen Situationen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug eine Warnweste tragen.
- Geldstrafen: Deutliche Erhöhung der Geldstrafen seit 1.7.2003 für Verletzung der Helm- bzw. Gurtenpflicht (bis zu 550,20 €), Telefonieren am Steuer (bis zu 594 €), gefährliche Überholmanöver (von mind. 68,25 € bis zu 1083,60 €) sowie bei Fahren auf der falschen Straßenseite (bis zu 1083,60 €).
Verschärfte Strafen für Verkehrssünder seit August 2009 bzw. August 2010
Bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 bis 60 Stundenkilometer (km/h) ist ein Bußgeld von ca. 500 bis 3000 Euro fällig. Hinzu kommt der Führerscheinentzug für sechs bis zwölf Monate. Bei Urlaubern gilt der Entzug der Fahrerlaubnis für die Zeit des Italien-Aufenthaltes.
Alkohol am Steuer wird ebenfalls hart bestraft: Bei 0,5 bis 0,8 Promille werden 500 bis 2200 Euro Strafe fällig, der Führerschein wird für drei bis sechs Monate entzogen. Ein Alkoholgehalt von über 0,8 Promille wird mit entsprechend strengeren Strafen (einschließlich Freiheitsentzug) geahndet. Berufskraftfahrer und Personen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder noch keine drei Jahre im Besitz ihres Führerscheins sind, gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille).
Seit 27. August 2008 sind zudem die Strafen für unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehende Fahrer angestiegen auf bis zu zehn Jahre bei fahrlässiger Tötung, auf bis zu 15 Jahre bei mehr als einem Todesopfer, auf vier Jahre bei schwerster Körperverletzung bzw. bis zu einem Jahr bei schwerer Körperverletzung. Mildernde Umstände sind nunmehr ausgeschlossen. Vorgesehen ist weiters die Beschlagnahmung des Fahrzeuges im Fall von Alkohol am Steuer bei mehr als 1,5 Promille sowie Einzug und Suspendierung des Führerscheins und Gefängnisstrafen von drei Monaten bis zu einem Jahr im Fall von Verweigerung des Alkohol-Tests.
Motorradfahrern, die sich in Italien nicht an die geltenden Verkehrsregeln halten, kann die Maschine entzogen werden. Neben hohen Bußgeldern droht die Beschlagnahmung für 60 Tage, im Wiederholungsfall für 90 Tage.
Geahndet werden beispielsweise Verstöße gegen die Helmpflicht. Das Nicht-Tragen von Helmen bzw. das Tragen eines nicht der geforderten Norm ECE 22 entsprechenden Helmes kann den Motorradentzug zur Folge haben (auch im Fall des Beifahrers). Motorradfahrer sollten außerdem mit beiden Händen am Lenkrad fahren. Geahndet werden kann aber auch forsches Anfahren mit Abheben des Vorderrades.
Minderjährige MotorradfahrerInnen dürfen auf Maschinen, die für zwei Personen geeignet sind, nur allein fahren. Nehmen sie einen Sozius mit, drohen sowohl Bußgeld als auch Beschlagnahmung. Wer sein Motorrad abgeben muss, verliert dadurch nicht die Fahrerlaubnis, sondern kann mit einer anderen Maschine weitergefahren.
Teurer wird es auch für Autofahrer, die am Steuer ohne Freisprechanlage mit dem Handy telefonieren: In so einem Fall wird eine Strafe von 148 bis 594 Euro fällig (bis 1.8.2007 waren es 70 bis 285 Euro). Im Wiederholungsfall wird der Führerschein für ein bis drei Monate entzogen.
Verkehrsstrafen sind in der Nacht um ein Drittel teurer: Verkehrssünder, die zwischen 22.00 und 7.00 Uhr gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, müssen um ein Drittel mehr an Strafe zahlen als bei Tag.
Wer sein Fahrzeug einer Person leiht, die mit mehr als 1,5 Promille im Blut am Steuer sitzt, dem wird das Fahrzeug doppelt so lange beschlagnahmt wie bisher. Wer aus seinem Fahrzeug Müll oder Zigarettenstummel wirft, muss mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. Bestraft wird u.a. auch das Wegwerfen von Müll oder Zigarettenstummeln aus dem Auto.

