Strafregisterbescheinigung in Österreich
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Abgesehen von bestimmten staatlichen Behörden kann jeder nur über sich selbst eine Strafregisterbescheinigung beantragen. Privatpersonen können fremde Strafregisterbescheinigungen nicht einsehen.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Zuständige Behörde:
- In Städten mit Bundespolizeidirektion: die Bundespolizeidirektion
- In Wien: das Polizeikommissariat
- In Städten ohne Bundespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: der Bürgermeister
- Im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde (in Italien: Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Rom bzw. Österreichisches Generalkonsulat in Mailand)
Hinweis: Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Strafregisterbescheinigung kann auch online beantragt werden. Dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte. Nähere Informationen dazu finden sie unter help.gv.at.
Erforderliche Unterlagen:
- Formular "Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung" (zum Download)
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
- Bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: Vollmacht
- Entrichtung der Konsulargebühr in Höhe von € 42,00
Hinweis: Falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen.
Der/Die AntragstellerIn hat zwecks Feststellung der Identität entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Konsularbehörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person ( unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht ) vertreten zu lassen.
Strafregisterauszug in Italien:
"Certificato Penale und/oder Certificato Carichi Pendenti"
Zentralbehörde für Italien (für ausländische Staatsangehörige):
Procura della Repubblica presso il Tribunale di Roma
Ufficio Casellario Giudiziale
Via Mario Amato, 13/15
00195 R O M A
In Italien gibt es außer dem Strafregisterauszug (certificato penale) auch das "Certificato Carichi Pendenti" (Strafvorwürfe)
Zentralbehörde für Italien (für ausländische Staatsangehörige):
Procura della Repubblica presso il Tribunale di Roma
Ufficio Carichi Pendenti
Via Mario Amato, 13/15
00195 R O M A
Anträge auf die beiden obgenannten Dokumente können entweder persönlich bei Gericht eingebracht oder mittels "agenzia" beschafft werden. Die Gerichtskosten belaufen sich derzeit auf etwa € 15. Die Antragsformulare können unter den folgenden Adressen abgerufen werden:
