Staatsbürgerschaft
1. Staatsbürgerschaft durch Abstammung von österreichisch-italienischen Eltern
Ehelich geborene Kinder:
Kinder aus Mischehen (Österreich-Italien), die nach dem 1.9.1983 geboren wurden, sind automatisch österreichische Staatsbürger nach dem österreichischen Elternteil. Diese Kinder haben auch die italienische Staatsangehörigkeit.
Sonderregelung:
Für all diejenigen Kinder aus österreichisch-italienischen Ehen, die das 19. Lebensjahr am 1.9.1988 noch nicht vollendet hatten (das heißt Kinder, die zwischen dem 1.9.1964 und 1.9.1983 zur Welt gekommen sind), bestand die Möglichkeit des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Artikel I Stb.-ÜGR 1985). Wurde dieser Antrag seinerzeit nicht gestellt, wurde dieses Kind Kraft Abstammung vom italienischen Vater italienischer Staatsangehöriger.
Unehelich geborene Kinder:
Ein außerehelicher österreichischer Vater gibt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht automatisch an sein Kind weiter! Das Kind ist demnach solange ausschließlich italienischer Staatsangehöriger bis nicht entweder vom Vater ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird oder diesem Kind durch Legitimation (= Eheschließung der Kindeseltern) automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft weitergegeben wird.
Die außereheliche österreichische Mutter hingegen gibt die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch an ihr Kind weiter.
Achtung:
Aufgrund der unterschiedlichen Namensgesetze in Italien und Österreich kann es zu Fällen kommen, in denen Kinder in Italien einen anderen Familiennamen führen als in Österreich. Jeder einzelne Fall bedarf einer eingehenden Überprüfung. Werden keine entsprechenden Schritte zur Namensführung in Österreich unternommen, führen diese Kinder in Österreich den Familiennamen der Mutter und werden daher mit diesem in deren Reisepass eingetragen!
2. Nach Verehelichung mit italienischen Staatsbürgern
Während österreichische Staatsangehörige durch Eheschließung mit italienischen Staatsbürgern zwischen 1.7.1966 und 26.4.1983 die italienische Staatsangehörigkeit automatisch erwarben und somit Doppelbürgerinnen wurden, ist dies heute nicht mehr der Fall.
Will heute eine österreichische Staatsbürgerin die italienische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne die österreichische zu verlieren, muss sie vorher beim zuständigen Amt der Landesregierung um Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit ansuchen und einen positiven Bescheid zur Beibehaltung erwirken.
3. Staatsbürgerschaftsnachweis
Österreicher, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt, können ihren Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Bestätigungen in Staatsbürgerschaftssachen bei der für sie zuständigen Vertretungsbehörde beantragen.
4. Staatsbürgerschafts-Novelle 2009
Mit 01. Jänner 2010 tritt die Novelle 2009 zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft. Die für Auslandsösterreicher wichtigsten Neuerungen:
- Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn eine Niederlassung in Österreich nicht gegeben ist (§ 12 Z 3 StbG 1985 idF BGBl 122/2009). Dies betrifft folgende Personengruppen (§ 17 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009):
- die ehelichen Kinder des Fremden
- die unehelichen Kinder der Frau
- die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen
- die Wahlkinder des Fremden.
- Neu eingeführt wurde auch der „Auffangtatbestand“ für ÖsterreicherInnen, deren Staatsbürgerschaft durch Abstammung (oder Legitimation) sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest als unrichtig erweist und so die Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft wegfällt. (§ 59 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft nun persönlich (zuvor schriftlich) zu stellen sind (§ 19 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS).
Grundsätzliche Information zum Thema Staatsbürgerschaft finden Sie auf der HP des österreichischen Außenministeriums:
Weitergehende Auskünfte werden Ihnen am GK Mailand und in der KA der österreichischen Botschaft in Rom anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei gleichzeitiger Vorlage der relevanten Dokumente gerne erteilt.
