Scheidung
Seit dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß 3 97 Abs. AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbstständigen Verfahren vor Gericht gemäß § 98 AußStrgG i. g. F. beantragt werden.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte.
Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten von den Standesämtern und anderen Behörden anerkannt, ohne dass es hierfür zuvor eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem ordre public versagt.
Die EU-Verordnung schließt aber nicht aus, dass jemand gleichwohl bei der zuständigen Landesjustizverwaltung die Feststellung der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung beantragt, wenn hierfür ein rechtliches Interesse besteht.
Eine Person, deren Ehe durch Tod oder Scheidung/Aufhebung aufgelöst wurde, kann nach § 93 a ABGB dem Standesbeamten gegenüber erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgelösten Ehe abgeleitet wird, darf nur dann wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Der Antrag auf „Beurkundung der Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens“ ist unter Anschluss verschiedener Dokumente beim zuständigen Standesamt abzugeben. Falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist das Standesamt Wien-Innere Stadt zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter help.gv.at.
