Namensänderung
Österreicherinnen und Österreicher können im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Namensänderungen durchführen. Der häufigste Fall stellt die Eheschließung zwischen einer Österreicherin und einem Italiener dar.
In Italien behält eine Frau auch im Falle der Eheschließung ihren Mädchennamen bei, wohingegen sie nach österreichischem Recht, wenn sie nicht vor der Eheschließung ausdrücklich im Rahmen der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses um Beibehaltung des Mädchennamens ansucht, den Familiennamen des Mannes übernimmt. Dies führt dazu, dass – sofern nicht vorab ein dementsprechendes Ansuchen gestellt wurde - die österreichischen Dokumente auf den Familiennamen des Ehemannes ausgestellt werden müssen, während die Frau von den italienischen Behörden unter ihrem Mädchennamen geführt wird.
Österreicherinnen, die die Ehe in Italien schließen, können bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Zuge des Ansuchens um Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses angeben, welchen Familiennamen sie zu führen gedenken.
Falls dies nicht geschehen ist und die österreichische Staatsbürgerin auch auf den österreichischen Dokumenten ihren Mädchennamen führen will, muss sie um Namensänderung ansuchen.
Ebenfalls denkbar ist die Namensänderung eines ledig geborenen Kindes mit österreichischer Mutter und italienischem Vater. Falls Letzterer das Kind anerkannt hat, führt es nach italienischem Recht den Familiennamen des Vaters, nach österreichischem Recht jedoch den der Mutter. Auch in diesem Fall kann die Kindesmutter um Namensänderung des Kindes auf den Namen des Vaters ansuchen (im Regelfall allerdings ein sehr zeitaufwendiges Verfahren).
Alle obgenannten Ansuchen sind gebührenpflichtig.
