Konsulargebühren
Die Amtshandlungen der Botschaft und der Konsulate unterliegen in manchen Fällen einer Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. 100/1992, in der Fassung der BGBl. I Nr. 29/1997, BGBl. I Nr. 40/1998, BGBl. I Nr. 52/1999, BGBl. I Nr. 43/2001, BGBl. I Nr. 64/2003, BGBl. I Nr. 17/2004, BGBl Nr. 11/2007, BGBl Nr. 62/2008, BGBL Nr. 6/2009 und BGBL Nr. 48/2009.
Den vollständigen Gesetzestext in der letztgültigen Fassung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (Suchwort: KGG 1992).
Befreiung
Von den Konsulargebühren sind befreit:
- Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
- Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern;
- Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991.
- Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
- Seit 1. Jänner 2008 sind Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt vorgenommen werden, von den Konsulargebühren befreit. (Novelle des Konsulargebührengesetzes lt BGBl. I Nr. 62/2008).
Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die konsularischen Vertretungen beraten Sie gerne.
Entrichtung
Die Konsulargebühren können in bar oder per Scheck (auf eine italienische Bank gezogen) bezahlt werden. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Österreich haben, erhalten Sie die Gebührenvorschreibung in Form eines Bescheids, dem ein Erlagschein beigeschlossen ist. Sie können dann die Konsulargebühren auf das Konto des Aussenministeriums , PSK Konto Nr. 5010.002 lautend auf "BM f europ u internat Angelegenh", in Österreich einzahlen.
Konsulargebührentarif
Hier können Sie die Konsulargebühren-Tarife herunterladen:
