Ehe
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürger vor den österreichischen Vertretungsbehörden vor. Auslandsösterreicher sind hinsichtlich einer Eheschließung an die nach den Gesetzen des Empfangsstaates zuständige staatliche oder kirchliche Behörde zu verweisen.
Will ein österreichischer Staatsbürger in Italien heiraten, bedarf er eines Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses wird von dem Standesbeamten ausgestellt, in dessen Amtsbezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, seinen Aufenthalt hat. Wenn der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes maßgebend. Hat sich der Verlobte niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, ist das Standesamt Wien-Innere Stadt zuständig. Die Erfordernisse für die Ausstellung inländischer Ehefähigkeitszeugnisse sind in § 21 PStV, BGBI Nr. 629/1983 angeführt. Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, genügt es, dass nur ein österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im selben Standesamtsbezirk zuständig sind.
Eheschließungen zwischen österreichischen und italienischen Staatsangehörigen sind in einem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik, verlautbart mit dem BGBI Nr. 15/1972, geregelt.
Unter help.gv.at, wien.gv.at oder standesbeamte.at finden Sie zahlreiche Hinweise und Informationen im Zusammenhang mit der Eheschließung.
Zu beachten wäre die Klärung der Namensführung nach der Heirat:
Gemäß § 13 IPR-Gesetz, BGBI Nr.304/1978, richtet sich die Namensführung einer Person nach dem jeweiligen Personalstatut. Für österreichische Staatsangehörige ist daher – auch im Falle weiterer Staatsangehörigkeiten – immer das österreichische Recht maßgebend.
Der Familienname eines österreichischen Staatsbürgers, auch wenn er Doppelbürger ist, kann für den österreichischen Rechtsbereich nur durch einen Bescheid der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörde geändert werden. Bewilligungen ausländischer Behörden zur Führung eines anderen Namens sind daher in der Regel weder für die österreichischen Behörden im Inland noch für die Vertretungsbehörden rechtswirksam.
Wenn österreichische Verlobte nach der Eheschließung einen Doppelnamen oder ihren ledigen Namen führen möchten, müssen sie beim Wohnsitzstandesamt vor der Eheschließung eine „Erklärung über die Führung des Familiennamens“ abgeben. Vor dem italienischen Standesamt können sie keine solche Erklärung abgeben! Nach erfolgter Eheschließung wäre die internationale Heiratsurkunde an das österreichische Standesamt zu übermitteln.
Daraufhin erhält die Ehefrau eine „Bestätigung über die Führung des Familiennamens“, aus der hervorgeht, welchen Familiennamen sie nach der Eheschließung zu führen hat.
Gibt die Partei keinerlei Erklärung ab, hat sie nach österreichischem Recht automatisch den Familiennamen des Ehemannes zu führen.
Da in Italien die Ehefrauen ihren ledigen Namen behalten, wird erfahrungsgemäß in ihre Heiratsurkunde ihr Mädchenname eingetragen. Dies führt des öfteren zu Problemen bei den österreichischen Behörden, da der Name in der Heiratsurkunde nicht mit dem Namen in der Bestätigung über die Führung des Familiennamens übereinstimmt. Um die ebenfalls mit den italienischen Behörden entstehenden Probleme vermeiden zu können, kann auch nach bereits erfolgter Eheschließung (ohne vorher abgegebener Erklärung über die Führung des Familiennamens) ein Antrag auf Namensänderung mit entsprechender Begründung gestellt werden. Dieser Antrag wäre unter Beifügung gewisser Dokumente an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat zu richten.
Weitere Informationen finden sie unter „Gesetzliche Gründe für eine Namensänderung“ unter help.gv.at.
