Beglaubigung
In Betracht kommen:
- Beglaubigung auf Antrag von Österreichern:
- die Beglaubigung privater oder behördlicher Unterschriften: Rechtsgrundlage ist die Verordnung vom 16. März 1984 (BGBl. Nr. 140/1984);
- die Vidimierung (die Beglaubigung der vollen Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück); - Beglaubigung auf Antrag von Ausländern:
- Beglaubigung privater oder behördlicher Unterschriften sowie
- die Vidimierung, sofern die Urkunde bzw. das Schriftstück vor einer österreichischen Behörde verwendet werden soll.
Übersetzungen können von den österreichischen Vertretungsbehörden weder angefertigt werden noch hinsichtlich der Richtigkeit beglaubigt werden. Die Vertretungsbehörden können jedoch Namen von ihnen bekannten, gerichtlich beeideten Übersetzern angeben, bei denen Übersetzungen kostenpflichtig angefertigt werden können.
Bei der Beglaubigung von Privatunterschriften muss die Partei ihre Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigungsbeamten beisetzen oder die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennen.
Beglaubigungen sind gebührenpflichtig.
Weitere Informationen zu Vorgangsweise, Rechtsgrundlagen und Beglaubigungsweg in Österreich finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten:
