Aufenthalt, Arbeiten und Studieren in Italien
Einleitende Bemerkung:
Die Auskünfte erfolgen ohne Gewähr - es empfiehlt sich, verbindliche Informationen direkt bei den zuständigen Stellen einzuholen.
Aufenthaltserlaubnis/Carta di soggiorno
Falls Sie vorhaben, sich länger als drei Monate in Italien aufzuhalten, müssen Sie bei der Ausländerbehörde (Ufficio Stranieri) des Polizeipräsidiums (Questura) eine Aufenthaltserlaubnis für Italien beantragen. In einigen Gemeinden erteilen die Kommissariate die Aufenthaltserlaubnisse.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage heißt die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger immer “carta di soggiorno di cittadino di uno Stato membro dell’ U.E.”, kurz “carta di soggiorno”. Es kann allerdings vorkommen, dass die jeweils zuständigen Behörden ihre Verwaltungspraxis noch nicht hierauf eingestellt haben und immer noch einen “permesso di soggiorno” ausstellen. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen wird auch dieses Dokument von den Behörden als vollwertige Aufenthaltserlaubnis behandelt.
Sollten dennoch Probleme auftreten, wird geraten, eine Abklärung direkt vor Ort zu versuchen. Bei der Antragstellung müssen immer der Reisepass bzw. der Personalausweis vorgelegt sowie Passbilder beigefügt werden. Welche Dokumente darüber hinaus erforderlich sind, richtet sich nach dem Anlass des Aufenthalts bzw. nach der in Italien angestrebten Tätigkeit:
- Selbständige Unternehmer
Wer sich als selbständiger Unternehmer in Italien niederlassen will, kann dazu aufgefordert werden, zu belegen, dass er tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausführen wird. - Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen bei Antragstellung eine Erklärung des Arbeitgebers, dass sie eingestellt worden sind bzw. eine Arbeitsbescheinigung vorlegen.
Für diese beiden Fallgruppen wird die carta di soggiorno für max. 5 Jahre erlassen und kann nach Ablauf verlängert werden.
- Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger
Wer sich in Italien aufhält, um eine Dienstleistung anzubieten bzw. um eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, kann vor Erlass der carta di soggiorno dazu aufgefordert werden, dies nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Dienstleistungserbringung ausgestellt. - Studenten
Wer in Italien studieren oder bei staatlich anerkannten Stellen eine Berufsausbildung machen will, kann für die Dauer des Studiums bzw. der Ausbildung eine carta di soggiorno beantragen, wenn er folgende Dokumente vorlegt:
1) eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. eine Bescheinung der Einschreibung für die angestrebte Berufsausbildung, jeweils mit Angabe der Dauer des Studiums bzw. der Ausbildung
2) einen Krankenversicherungsnachweis
3) einen Einkommens- bzw. Vermögensnachweis, der eine gesicherte Lebensgrundlage für den Aufenthalt in Italien belegt (Einzelheiten über diesen Nachweis sollten am besten bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort erfragt werden).
Aufenthalt zu anderen Zwecken
Wer unter keine der vorgenannten Fallgruppen fällt, aber schon einmal eine Arbeitsbeschäftigung in einem Staat der EG ausgeübt hat, kann eine carta di soggiorno mit einer gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von 10 Jahren beantragen, wenn er krankenversichert ist und über ein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügt. Beides ist bei Antragstellung nachzuweisen. In der Praxis wird die carta di soggiorno meist für geringere Zeit ausgestellt, ist aber so oder so jedenfalls verlängerbar. Für alle fünf Fallgruppen gilt, dass jeweils auch die Familienangehörigen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn sie bei Antragstellung Passbilder, Reisepass bzw. Personalausweis sowie Dokumente vorlegen, die ihr Verwandtschaftsverhältnis nachweisen. In den beiden letztgenannten Fallgruppen muss zudem belegt werden, dass das zur Verfügung stehende Einkommen bzw. Vermögen auch für die Familienangehörigen als Lebensgrundlage ausreicht. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige richtet sich nach der Dauer der Aufenthaltserlaubnis des EU-Angehörigen, von dem sie ihre Aufenthaltserlaubnis ableiten.
Steuern
Grundsätzlich müssen bei einer Auslandstätigkeit von über 183 Tagen pro Kalenderjahr die Steuern im Gastland gezahlt werden.
- Steuernummer/Codice fiscale:
Sie wird für die unterschiedlichsten Zwecke benötigt und kann beim Finanzamt/Ufficio delle entrate bzw. dessen Unterabteilungen Ufficio Imposte Dirette, Ufficio IVA oder Ufficio del Registro unter Vorlage eines gültigen Ausweises und der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. - Gewerbesteuernummer/Partita Iva:
Selbständige und Gewerbetreibende benötigen eine sog. Partita Iva. Sie kann beim Ufficio delle Entrate bzw. dem örtlich zuständigen Uffico IVA nach Überweisung der Gebühr (modulo per vers. tassa di concessione governativa x apertura p. IVA), der Vorlage des Antrags (dichiarazione di inizio attività, jeweils erhältlich bei buffetti), des codice fiscale, der residenza bzw. des domicilio fiscale sowie des Ausweises bzw. Reisepasses eröffnet werden (was auch durch einen Steuerberater/commercialista erledigt werden kann).
Wohnsitz/Residenza
Die Anmeldung in Italien erfolgt beim zuständigen Einwohnermeldeamt (Ufficio Anagrafe), wo idR Reisepass, Aufenthaltserlaubnis für mind. 1 Jahr, Wohnungsnachweis (z.B. Mietvertrag, Rechnung Müllabfuhr), codice fiscale und Bescheinigung über die Zusammensetzung der Familie (certificato di stato di famiglia) vorgelegt werden müssen. Das Anmeldeverfahren ist langwierig, da durch Kontrollbesuche die Angaben überprüft werden.
Reisepass-Personalausweis / Passaporto-Carta d'identità
Bei Wohnsitz (residenza) in Italien kann bei der Circoscrizione eine italienische Carta d'identità per stranieri beantragt werden, welche für 5 Jahre gilt und erneuert werden kann. Zur Antragstellung müssen eine gültige carta di soggiorno in doppelter Kopie, ein gültiges Ausweispapier, drei gleiche, aktuelle Frontalphotos, die Residenzbescheinigung des italienischen Wohnorts (certificato di residenza) sowie eine Gebührenmarke, welche man an der Kasse der Circoscrizione erwerben kann, vorgelegt werden. Die Carta d’identità gilt jedoch nur innerhalb Italiens als Ausweispapier und berechtigt nicht zu Grenzübertritten und Reisen außerhalb Italiens.
