Haustiere
Bestimmungen der Europäischen Union (Verordnung EG 998/2003) über Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren insb. von Hunden Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken
- Verbringung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
- Verbringung aus Drittländern in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
1. Mitnehmen von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr von Privatpersonen aus Italien nach Österreich
Bedingungen:
Hunde, Katzen und Frettchen, die von ihren Eigentümern oder anderen Verantwortlichen im Reiseverkehr nach Österreich gebracht werden, müssen
- von einem Ausweis, der von einem von der amtlich zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden muß und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktiven Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde
- gekennzeichnet sein (Nach dem 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.)
2. Bedingungen für die Verbringung von Hunden Katzen und Frettchen aus Drittländern
Bedingungen:
Hunde, Katzen und Frettchen, die von ihren Eigentümern oder anderen Verantwortlichen im Reiseverkehr nach Österreich gebracht werden, müssen
- von einer der Entscheidung 2004/824/EG konformen Bescheinigung begleitet sein, welche in englischer oder deutscher Sprache sowie durch einen amtlichen Tierarzt ausgefertigt und, wenn erforderlich, von der zuständigen Behörde beglaubigt sein mus. Dieser Bescheinigung muss ein Dokument beigeschlossen sein, aus welchem die Gültigkeit der Tollwutimpfung hervorgeht.
- gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgen (Nach dem 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.)
- es dürfen maximal fünf Tiere pro Person mitgeführt werden
Für weitere Informationen im Hinblick auf die Verbringung von Tieren innerhalb der Union und hinsichtlich der Drittländer kontaktieren Sie die zuständigen italienischen Behörden (z.B. italienisches Gesundheitsministerium) und die nachstehenden Websites des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit und der Europäischen Kommission.
