Aufenthalt, Arbeiten oder Studieren in Österreich
Das Fremdenpolizeigesetz/Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 unterscheidet im Bereich der Aufenthaltstitel zwischen:
- Einreisetitel (Visum)
- Niederlassungsbewilligung
- Niederlassungsnachweis
- Aufenthaltserlaubnis
Einreisetitel (Visum):
- wird im Ausland von Botschaften bzw. Generalkonsulaten erteilt
- maximale Gültigkeitsdauer sechs Monate
- nicht im Inland verlängerbar
- berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme
Aufenthaltserlaubnis:
Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen Drittstaatsangehörige (also Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartner des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum – EWR- sind), welche
- sich nur vorübergehend in Österreich niederlassen ( z.B. Schüler, Studenten, leitende Angestellte von internationalen Konzernen) oder
- sich in Österreich ständig aufhalten, ohne sich niederzulassen ( z.B. Saisonarbeitskräfte, Betriebsentsandte, Volontäre)
Niederlassungsbewilligung:
Für Drittstaatsangehörige (Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartner des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWR sind), welche
- sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen
- in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
- in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind
Niederlassungsnachweis:
Dieser ersetzt seit 1. Jänner 2003 die unbefristete Niederlassungsbewilligung, räumt aber weit mehr Rechte ein. Mit einem Niederlassungsnachweis darf man sich in Österreich nicht nur auf unbefristete Zeit aufhalten, sonder auch auf unbefristete Zeit unselbstständig arbeiten bzw. unter Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung selbstständig arbeiten. Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein sind nicht mehr erforderlich!
Der Niederlassungsnachweis hat Scheckkartenformat und eine zehnjährige Gültigkeitsdauer (bzw. fünf Jahre für Personen unter 18 Jahren).
Auf Antrag erhalten Sie einen Niederlassungsnachweis, wenn sie:
- die Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder nicht erfüllen müssen (nähere Informationen dazu unter help.gv.at)
- seit mindestens fünf Jahren mit einer Niederlassungsbewilligung in Österreich leben, ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit haben oder
- als Ehepartner/in oder mj. Kind im gemeinsamen Haushalt mit einer Person leben, die die obigen Voraussetzungen erfüllt und den Hauptwohnsitz seit fünf Jahren in Österreich hat oder
- seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind und aktuell oder ehemals schulpflichtig in Österreich sind/waren, oder
- Familienangehörige/r eines/einer österreichischen oder EWR-Staatsbürger/in sind und seit mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben
Antragstellung:
Pro Person:
- ein in deutscher Sprache verfasster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Angabe des Aufenthaltszweckes
- zwei aktuelle gleiche Passfotos
- Kopie des gültigen Reisepasses
- Kopien alter Reisepässe, falls Aufenthaltstitel für Österreich bestanden haben
- aktueller Lohn- oder Gehaltszettel oder Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, oder ähnliches bzw. Einkommensnachweis aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
- aktuelle arbeitsrechtliche Bewilligung ( Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein)
- Nachweis über die Unterkunft ( z.B. Mietvertrag)
- aktueller Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse
Achtung: Ausländische Urkunden müssen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden!
Formulare zum Thema "Aufenthalt" finden Sie unter help.gv.at.
