Wehrdienst
Österreichische Wehrpflichtige haben im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten im wesentlichen folgende Verpflichtungen:
- Gemäß § 25 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, haben sich Wehrpflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer Stellung im Inland unterziehen, in dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.
- Gemäß § 17 Abs. (4) des Wehrgesetzes haben Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegen, dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden.
- Gemäß § 17 Abs. (4) und § 25 des Wehrgesetzes haben Wehrpflichtige die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland binnen 3 Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Nähere Infos zu den Themen Stellung und Grundwehrdienst finden Sie unter der Website Österreichisches Bundesheer.
