Todesfall
Gemäß der zuständigen österreichischen Landesgesetzgebung der Bundesländer dürfen Leichen in Österreich grundsätzlich nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden.
Leichen und Aschenurnen sind von den mit der Beförderung beauftragten bzw. hiezu befugten Unternehmen des Bestimmungs- oder Abgangsstaates an den Rechtsträger des Beerdigungsfriedhofes bzw. an den in Österreich zur Ausübung des Gewerbes berechtigten Bestatter auszufolgen bzw. zu adressieren (z.B. bei einem Lufttransport).
Transporte von Leichen oder Leichenurnen dürfen jedoch nicht an Angehörige der Verstorbenen adressiert werden. Sollte aber in Unkenntnis der österreichischen Gesetzeslage einem Angehörigen das Behältnis mit der Leichenasche ausgefolgt werden und bringt dieser die Urne nach Österreich, dann trägt der Angehörige die Verantwortung dafür, dass die in Österreich geltenden Bestimmungen (Bestattungszwang) eingehalten werden.
Die Bestattung von Nicht-Moslems auf saudischem Territorium ist untersagt!
Todesurkunden werden nur von staatlichen Zentral-Spitälern im Namen des saudischen Gesundheitsministeriums ausgestellt. Die Konservierung von Leichen ist ebenfalls nur in staatlichen Zentral-Spitälern möglich.
Für die Ausfuhr von Leichen sind erforderlich:
- Exit - Visum der Immigration Authority
- Reisepass des/der Verstorbenen
- Brief der Botschaft
- Todesurkunde
- Exit- Permit des saudischen Außenministeriums
