Österreichische Staatsbürgerschaft und Beibehaltung
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf mehrfache Art erworben werden (z.B. Abstammung, Verleihung, Erklärung, Erstreckung der Verleihung etc.), wobei der Erwerb durch Abstammung (nach einem Elternteil) die häufigste Form darstellt. Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch, wenn einer der Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt österr. Staatsbürger ist.
Uneheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österr. Staatsbürgerin ist. Nach dem unehelichen Vater erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft allerdings nicht automatisch. Genauere Informationen über andere Möglichkeiten des Erwerbes der Staatsbürgerschaft können über die zuständigen österreichischen Behörden eingeholt werden.
Help.gv.at, der elektronische Wegweiser für die österreichischen Behörden, kann dabei hilfreich sein.
Besonders zu beachten ist, dass die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt auf österreichischem Staatsgebiet erworben wird. Bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verliert man die österreichische Staatsbürgerschaft, sofern nicht vor Beantragung der anderen Staatsangehörigkeit beim zuständigen Landeshauptmann in Österreich um deren Beibehaltung angesucht wurde und diese auch bewilligt worden ist.
Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
Der Staatsbürgerschaftsnachweis (StBN) ist das einzige Dokument, das die österr. Staatsbürgerschaft nachweist und stellt die Grundlage für die Ausstellung z.B. eines Reisepasses dar. Auch wenn etwa auf Grund einer bestehenden Doppelstaatsbürgerschaft kein Reisepass für ein im Ausland geborenes Kind beantragt wird, so wird doch empfohlen, einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen zu lassen, damit das Kind auch in Österreich registriert wird.
Beizubringende Unterlagen:
- Antragsformular (vollständig und leserlich ausgefüllt - insb. hinsichtlich Personaldaten - und vom Antragsteller bzw. Erziehungsberechtigten unterschrieben), mittels nachstehendem Link zum downloaden
- Geburtsurkunde (oder Fotokopie)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Fotokopie) des Vaters oder der Mutter (seit 1.9.1983) bzw. Verleihungsurkunde
- Heiratsurkunde (oder Fotokopie) des Antragstellers (falls zutreffend) bzw. der Eltern
- Hauptwohnsitz in Saudi-Arabien (Residence Permit)
Die Konsulargebühr ist bar in Landeswährung (Saudi Riyal) zu entrichten.
