Einreisebestimmungen
Lettische Staatsangehörige
Lettische Staatsangehörige
können
mit einem gültigen Reisepass
nach Österreich
einreisen.
Drittstaatsangehörige
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Aufenthaltstitel werden als:
Aufenthaltsbewilligungen
Niederlassungsbewilligungen
Familienangehöriger
Daueraufenthalt
in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.
Drittstaatsangehörige, also Angehörige von Staaten, die weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, die sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten wollen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel.
Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. „ausgenommen Erwerbstätigkeit“) erteilt. Der Fremde kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthaltes in Österreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden und gegebenenfalls ein erforderlicher Quotenplatz vorhanden ist. Es ist nicht zulässig, einen Antrag mit verschiedenen Aufenthaltszwecken oder mehrere Anträge gleichzeitig zu stellen.
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich bei der für den Wohnsitz des Fremden örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) im Ausland persönlich einzubringen, und die Entscheidung hierüber im Ausland abzuwarten.
Ein Informationsblatt des Innenministeriums über die jeweilige Behördenzuständigkeit bei Erst- und Verlängerungsanträgen finden Sie hier.
Genaue Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres unter:
oder auch der Internetseite des sehr hilfreichen offiziellen Amtshelfers für Österreich auf Deutsch und Englisch: Aufenthalt und Visum.

