Wehrdienst
Für österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Wehrpflicht. Auch Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, unterliegen der Wehrpflicht; diese Personen - also auch österreichische Staatsbürger in Marokko - haben gemäß § 11 Absatz 4 Wehrgesetz besondere Meldepflichten zu beachten:
- Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem für sie zuständigen Militärkommando zu melden.
- Weiters haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.
- Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem jeweils zuständigen Militärkommando zu melden.
- Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige, deren dauernde Untauglichkeit festgestellt wurde oder die ihren Präsenzdienst vollständig abgeleistet haben.
Österreicher, die in Marokko ständig leben, kommen ihrer Meldepflicht durch Übermittlung des Meldeformular gemäß § 11 Abs. (4) Wehrgesetz an die Österreichische Botschaft Rabat nach. Dies ist auch dann erforderlich, wenn sie sich schon zu einem früheren Zeitpunkt bei der Österreichischen Botschaft Rabat haben registrieren lassen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Österreichischen Bundesheers.
