Namensänderungen
Für österreichische Staatsbürger, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und deren Name nach den beiden Rechtsordnungen unterschiedlich lautet, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die nach ausländischem Recht geführte Form möglich. Das heißt: Der Antragsteller führt nach beiden Rechtsordnungen unterschiedliche Familiennamen und verfolgt mit der begehrten Namensänderung das Ziel, nach den beiden Rechtsordnungen denselben Namen zu führen. Nähere Informationen hiezu finden Sie im Amtshelfer.
Dazu ist erforderlich, eine Änderung des Familiennamens gemäß Namensänderungsgesetz (NÄG) zu beantragen. Der Antrag kann im Wege der Botschaft gestellt werden, die Gebühren hierfür belaufen sich auf € 13,20 für die Einbringung des Antrags, € 515,50 für die Bewilligung sowie weitere Gebühren für allfällige zusätzliche Dokumente. Mit der Durchführung von Namensänderungen ist die zuständige Inlandsbehörde zu befassen. (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Für Österreicher, die niemals einen Wohnsitz in Österreich hatten, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
Im Falle der Eheschließung oder Auflösung einer Ehe ist es möglich den Namen nach bestimmten Regeln zu bestimmen.
