Geburt
Bei Geburt eines Kindes ist die Ausstellung einer amtlichen Geburtsurkunde nötig, die von der Botschaft beglaubigt werden muss. Fremdsprachige Urkunden müssen vor der Beglaubigung übersetzt werden. Anträge auf Miteintragung des Kindes in den österreichischen Reisepass der Eltern bzw. auf Ausstellung eines eigenen Reisepasses wären bei der Botschaft einzubringen. Seit 1. Jänner 2008 sind Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt vorgenommen werde, von der Konsulargebühr befreit. (Novelle d. Konsulargebührengesetzes lt. BGBL. I Nr. 62/2008)
