Beglaubigung
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet.
Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung grundsätzlich auch von Honorarkonsulaten vorgenommen werden kann.
Beglaubigungen sind gebührenpflichtig (€ 30,-- zahlbar in Dirham).
Beglaubigt werden in der Regel
- 1) private (z.B. auf Kaufverträgen, Vollmachten) und behördliche/öffentliche Unterschriften bzw. Siegel
- 2) die Übereinstimmung einer Abschrift/Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück (Vidmierung)
Bitte beachten Sie:
- a) Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden weder angefertigt noch wird deren Richtigkeit beglaubigt.
- b) Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
- c) Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen Lichtbildasweis (z.B. Reisepass) ausweisen.
- d) Bei privaten Unterschriftsbeglaubigungen muss die Unterschrift vor dem beglaubigenden Beamten geleistet werden.
Öffentliche und behördliche Dokumente (Unterschriften)
Da zwischen Marokko bzw. Mauretanien und Österreich kein dbzgl. Abkommen besteht, müssen öffentliche Dokumente (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Zeugnisse, Notariatsakte u.ä.) des einen Staates, um Rechtsgültigkeit im anderen Staat zu erlangen, zwingend vom Außenministerium des einen Staates letztbeglaubigt und danach von der dort ansässigen Vertretungsbehörde des anderen Staates überbeglaubigt werden (sog. "voller diplomatischer Beglaubigungsweg").
Im konkreten heißt dies, dass eine in Marokko oder Mauretanien ausgestellte öffentliche Urkunde nach allfällig erforderlichen Beglaubigungen auf lokaler oder Provinz-Ebene vom marokkanischen bzw. mauretanischen Außenministerium letzt- und anschließend von der österreichischen Botschaft in Rabat bzw. vom Honorarkonsulat Nouakchott überbeglaubigt werden muss. Erst danach erlangt sie auch für eine Verwendung in Österreich Rechtsgültigkeit.
Österreichische öffentliche Dokumente, die in Marokko bzw. Mauretanien Verwendung finden sollen, müssen gleichfalls den regulären Beglaubigungsweg in Österreich durchlaufen, wobei das Legalisierungsbüro des österreichischen Außenministeriums die Letztbeglaubigung vornimmt. Zum Abschluss hat dann noch eine Überbeglaubigung durch die marokkanische Botschaft in Wien bzw. die mauretanische Botschaft in Genf zu erfolgen.
