Wehrdienst
1) Wehrpflicht (§ 10 Wehrgesetz):
Wehrpflichtig sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes besteht bis zum 35. Lebensjahr. Für Offiziere, Unteroffiziere und bestimmte Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
2) Stellungspflicht (§ 18 Wehrgesetz):
Wehrpflichtige sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr der Stellung zu unterziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Österreichische Wehrpflichtige haben im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
- a) Gemäß § 25 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, haben sich Wehrpflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer Stellung im Inland unterziehen, in dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.
- b) Gemäß § 17 Abs. (4) des Wehrgesetzes haben Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegen, dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden.
- c) Gemäß § 17 Abs. (4) und § 25 des Wehrgesetzes haben Wehrpflichtige die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland binnen 3 Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Eine amtsärztliche Untersuchung wird im Ausland nicht durchgeführt. Übersiedelt der Betreffende später nach Österreich (Wohnsitzwechsel), hat er sich innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Militärkommando zu melden.

