Erwerb der Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann unter anderem durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichischer StaatsbürgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den/die EhegattIn und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden. Die Frist (Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre (zehnjähriger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet sowie davon zumindest fünf Jahre in Form einer Niederlassung).
Weiterführende Informationen finden Sie online auf der Website des Amtshelfers sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten
Staatsbürgerschafts-Novelle 2009
Mit 1. Jänner 2010 trat die Novelle 2009 zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft.
Die für Auslandsösterreicher wichtigsten Neuerungen:
- Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ein minderjähriges Adoptivkind eines Auslandsösterreichers soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn das Adoptivkind nicht in Österreich niedergelassen ist (§ 12 Z 3 StbG 1985 idF BGBl 122/2009
- Neu eingeführt wurde auch der „Auffangtatbestand“ für ÖsterreicherInnen, deren Staatsbürgerschaft durch Abstammung (oder Legitimation) sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest als unrichtig erweist und so die Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft wegfällt. (§ 59 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Weiters darf darauf aufmerksam gemacht werden, das für die Erschleichung der Staatsbürgerschaft oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises nunmehr ein Verwaltungsstrafbestand eingeführt wurde (§ 63c StbG 1985 idF BGBL 122/2009)
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft nun PERSÖNLICH (zuvor schriftlich) zu stellen sind (§ 19 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Ausstellung besitzt. Diese Urkunde wird über Antrag von jener Gemeinde in Österreich ausgestellt, in der sich der Hauptwohnsitz befindet. Wenn Sie ständig in Südafrika leben, ist die Österreichische Botschaft Pretoria bzw. das Österreichische Generalkonsulat Kapstadt zuständig. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz jedoch weiterhin in Österreich haben, müssen Sie dies vor Beantragung eines Staatsbürgerschaftsnachweises an Botschaft/Generalkonsulat bereinigen.
Beizubringende Unterlagen (im Original und in Kopie):
- Antragsformular sowie Erklärung ausgefüllt und unterschrieben. Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) zusätzlich die Zustimmungserklärungen des gesetzlichen Vertreters. Die Unterschrift ist persönlich vor dem Referenten zu leisten. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis für eheliche Kinder ist bei aufrechter Ehe für beide Elternteile gegeben. Bei geschiedener Ehe: jener Elternteil, welchem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Ein entsprechender Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist vorzulegen. Bei unehelichen Kindern ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt.
- Geburtsurkunde des Antragstellers (falls in Südafrika geboren: FULL oder UNABRIDGED BIRTH CERTIFICATE)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- „Letter of Determination of Citizenship“ des österreichischen Elternteils (wenn NICHT in Südafrika geboren), ausgestellt vom Department of Home Affairs, max. 6 Monate alt, nur Original
- Geburtsurkunden beider Elternteile, falls in Südafrika geboren: FULL oder UNABRDIGED BIRTH CERTIFICATE
- Heiratsurkunde der Eltern, falls in Südafrika geheiratet: (FULL oder UNABRIDGED MARRIAGE CERTIFICATE)
- südafrikanisches ID-Dokument des Antragsstellers
- ID-Dokumente (ID-book und Reisepass) beider Elternteile
- Konsulargebühren gem. TP 5(1)1 KGG 1992: € 48,-- in Rand, bar bei Antragstellung. Bei Beantragung innerhalb von 2 Jahren ab Geburt entfällt die Gebühr.
- Sollten zusätzliche Dokumente erforderlich sein, wird die Botschaft Sie hierüber bei Antragstellung in Kenntnis setzen.
Änderung des Familiennamens bei Doppel/Mehrfachstaatsbürgerschaft
Österreichische StaatsbürgerInnen können ihren Namen ändern. Dazu braucht es einen schriftlichen Antrag, die relevanten Urkunden, und eine kleine Gebühr. Die Namensänderung muss danach diversen Behörden mitgeteilt werden (Führerschein, Reisepass, Sozialversicherungsträger etc.)
Für österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die im Ausland geführte Form, die dem österreichischen Recht an sich fremd ist möglich.
