Namensänderung
Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder durch eine Erklärung, die bei der österreichischen Vertretungsbehörde abzugeben ist, bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Für österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die im Ausland geführte Form, die dem österreichischen Recht an sich fremd ist, auf Grund eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses möglich.
Mit der Durchführung von Namensänderungen wäre die zuständige Inlandsbehörde zu befassen. (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Für Österreicher, die niemals einen Wohnsitz in Österreich hatten, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
Genauere Informationen und Formulare zum Thema Namensänderung finden Sie auf folgender Website:
