Eheschließung
Eheschließung im Ausland
Eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird. ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach dem Recht des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden. Diese Formvorschriften können bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich erfragt werden. Auch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind für weitere Informationen gerne behilflich.
Will ein österreichischer Staatsbürger im Ausland heiraten, bedarf er nach den Gesetzen des Gastlandes in vielen Fällen eines österreichischen Ehefähigkeitszeugnisses (Gültigkeitsdauer sechs Monate). Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Für die Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.
Auch wenn die ausländischen Heiratsbehörden kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens wichtig sein. In Vorbereitung auf die Eheschließung im Ausland wird auch empfohlen, sich vorab beim zuständigen Standesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen zu lassen.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Eine Erklärung über den Familiennamen erst nach Eheschließung ist nicht möglich.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für eine Gültigkeit der Heiratsurkunde in Österreich ist nämlich eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch einen beeideten Gerichtsdolmetsch in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Weiterführende Informationen und Links zu den zuständigen Behörden finden sich hier.
Eheschließung in Südafrika

- HochzeitsstraussFoto: ÖB.Pretoria
Die Eheschließung zwischen einem/einer SüdafrikanerIn und einem/einer AusländerIn unterliegt keinen speziellen Bedingungen. Die entsprechenden südafrikanischen Bestimmungen bzgl. der Voraussetzungen eine gültige Ehe einzugehen sind im Marriage Act, 25/1961 enthalten. Eine Eheschließung von unter 18/15-Jährigen ist prinzipiell nicht möglich, ebenso, wenn eine Ehe innerhalb verbotener Verwandtschaftsgrade angestrebt wird. Minderjährige (unter 21 Jahren) müssen vor der Eheschließung die Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder des Commissioner of Child Welfare beibringen.
Folgende Dokumente sind in der Regel (von Ausländern) bei Eheschließung vorzulegen:
- Reispässe der Verlobten mit gültigen Visa
- Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt vom zuständigen Standesamt in Österreich, mit beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache.
- Falls zutreffend: Scheidungspapiere mit beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache
Eine Ehe kann nur von einem Marriage Officer geschlossen werden.
Die in Südafrika geschlossene Ehe gilt, sofern die Formvorschriften eingehalten werden, in Österreich wie eine in Österreich geschlossene Ehe!
Nach Eheschließung empfiehlt es sich ein „Full/Unabridged Marriage Certificate“ vom südafrikanischen Department of Home Affairs ausstellen zu lassen und dieses vom südafrikanischen Außenministerium mit der sog. „Haager Apostille“ versehen zu lassen.
Verbindliche Auskünfte erteilt das südafrikanische Department of Home Affairs
