Beglaubigung /Apostille
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet. Eine Beglaubigung kann auch von einem Honorarkonsulat vorgenommen werden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft Pretoria.
Beglaubigt werden in der Regel:
- private und behördliche Unterschriften
- die Übereinstimmung einer Abschrift bzw. Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück (Vidierung)
Wichtige Hinweise:
- Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden WEDER angefertigt NOCH wird deren Richtigkeit beglaubigt.
- Die Vertretungsbehörde ist NICHT für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
- Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen LICHTBILDAUSWEIS (z.B. Reisepass) ausweisen.
Haager Übereinkommen & Apostille:
Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und Südafrika angehören, legt fest, dass öffentliche Urkunden des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen. Jedoch sind sie zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift bzw. des amtlichen Siegels mit einer sogenannten APOSTILLE zu versehen.
Die Haager Apostille (auf südafrikanische Dokumente) ist beim südafrikanischen Außenministerium erhältlich (postalische Einbringung möglich).
Postal Address
Chief Directorate: Consular Services (Legalisation Section)
Department of International Relations and Cooperation
Private Bag X152
Pretoria
0001
Physical Address
Legalisation Section NE2A-Ground Floor
460 Soutpansberg Road
Rietondale
Pretoria
Tel: (012) 351 1269
Tel: (012) 351 0033
Tel: (012) 351 1232
Tel: (012) 351 1490
Fax: (012) 323 4372
E-mail: legalisation(at)foreign.gov.za
Öffentliche Urkunden sind:
- Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid)
- Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
- notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten)
- auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z.B. Registrierungsvermerke)
Die Apostille wird auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. des Urkundeninhabers ausgestellt.
Ohne APOSTILLE werden die öffentlichen Urkunden des einen Staates (Österreich oder Südafrika) im jeweils anderen Staat (Südafrika oder Österreich) grundsätzlich NICHT anerkannt.
