Haustiere
Einfuhr und Wiedereinfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren im Reiseverkehr aus Drittstaaten nach Österreich
Wenn Heimtiere im Reiseverkehr die unten angeführten Bedingungen erfüllen, unterliegen sie in Österreich nicht der grenztierärztlichen Kontrolle.
Heimtiere
Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Es dürfen maximal fünf Tiere gesamt pro Person mitgeführt werden.
Außer für Hunde, Katzen und Frettchen sind derzeit noch keinerlei Bescheinigungen festgelegt.
Für Ziervögel sind aufgrund der Geflügelpest bis mindestens 31. Dezember 2009 besondere Bedingungen und in jedem Fall eine grenztierärztliche Kontrolle vorgesehen .
Für Hunde, Katzen, Frettchen gilt:
Jedes Tier, das im Reiseverkehr von Privatpersonen aus Drittstaaten in die EG mitgenommen wird, muss gegen Tollwut geimpft sein, es muss gekennzeichnet sein, und es muss für jedes Tier eine Bescheinigung mitgeführt werden.
Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist für jedes Tier erforderlich, das nicht aus einem Drittstaat stammt, der in der Drittstaatenliste aufgeführt ist.
Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung ist gültig:
• wenn das Tier mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfsoffes im Ursprungsstaat geimpft wurde;
• 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung;
• wenn das Tier regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde;
• wenn es sich um einen Impfstoff handelt, der einen Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO Norm) hat.
Kennzeichnung
Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
Bescheinigung
Für jedes Tier muss eine Bescheinigung, wie in der Entscheidung der Kommission 2004/824/EG festgelegt, mitgeführt werden. Unter der Internetadresse am Ende dieser Information finden Sie ein Bescheinigungsmuster. Diese Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt in Deutsch oder Englisch ausgefertigt werden und, wenn erforderlich, von der zuständigen Behörde beglaubigt sein.
Der Bescheinigung muss ein Dokument angeschlossen sein, aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres vorgenommen wurde (z.B. Internationaler Impfpass).
Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) im Reiseverkehr aus allen Drittstaaten, die nicht namentlich genannt sind:
Jedes Tier muss gekennzeichnet sein.
Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein, und diese Impfung muss gültig sein.
Für jedes Tier muss eine Bescheinigung mit Bestätigung der serologischen Tollwutuntersuchung vorgelegt werden.
Die serologische Tollwutuntersuchung hat wie folgt durchgeführt zu werden:
Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung entnommen hat. Die Titerbestimmung muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen.
Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.
Wiedereinfuhr von österreichischen Tieren aus Drittstaaten, die nicht namentlich genannt sind:
Für jedes Tier muss im Fall der Wiedereinfuhr ein Heimtierausweis mitgeführt werden, in dem zusätzlich zur gültigen Tollwutimpfung auch die serologische Tollwutuntersuchung eingetragen ist.
Im Fall der Wiedereinfuhr eines Tieres, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die serologische Tollwutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Wartefrist von drei Monaten zwischen Blutabnahme und Verbringung nicht notwendig.
Heimtiere (Hund, Katzen, Frettchen) im Reiseverkehr aus Drittstaaten, die namentlich im Anhang II der VO (EG) Nr. 998/2003 genannt sind:
Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Weißrussland, Kanada, Chile, Fidschi, Falklandinseln, Hongkong, Jamaika, Japan, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, St. Lucia, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Französisch‐Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Russische Föderation, Singapur, St. Helena, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Guam), St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis und Futuna sowie Mayotte.
Für Tiere, die aus den oben genannten Drittstaaten im Reiseverkehr mitgenommen werden, gilt Folgendes:
Jedes Tier muss gekennzeichnet sein.
Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein, und diese Impfung muss gültig sein.
Für jedes Tier muss eine Bescheinigung vorlegt werden. Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist nicht erforderlich.
Wiedereinfuhr von österreichischen Tieren aus genannten Drittstaaten:
Für jedes Tier muss im Fall der Wiedereinfuhr ein Heimtierausweis mitgeführt werden. Eine serologische Tollwutuntersuchung ist nicht erforderlich.
Heimtiere aus Drittstaaten, für die besondere Bedingungen gelten:
Für die Staaten Andorra, Schweiz, Kroatien, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Vatikanstadt gilt die Maximalzahl von fünf Tieren pro Person nicht. Tiere aus diesen Staaten können mit der Bescheinigung oder mit einem Heimtierausweis (z.B. Schweiz, Liechtenstein und San Marino) in die EG einreisen.
Wiedereinfuhr von österreichischen Tieren aus den Drittstaaten mit besonderen Bedingungen:
Für jedes Tier muss im Fall der Wiedereinfuhr ein Heimtierausweis mitgeführt werden. Eine serologische Tollwutuntersuchung ist nicht erforderlich.
Einfuhr von Hunden und Katzen unter 12 Wochen:
Tiere unter unter zwölf Wochen, die zu nicht gewerblichen Zwecke nach Österreich eingeführt werden, benötigen eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Tier aus einem namentlich genannten Drittstaat oder aus Kroatien oder aus Island stammt. Außerdem unterliegen diese Tiere ausnahmslos der grenztierärztlichen Kontrolle.
Für Tiere unter 12 Wochen aus Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Vatikanstadt gelten die Vorschriften für das Innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren unter 12 Wochen.
Gewerbliche Einfuhr:
Seit 12. Oktober 2004 gelten für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen, die älter als 12 Wochen sind, die Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2004/595/EG festlegt sind.
Wichtige Internetadressen:
Information, Bescheinigungsmuster und Liste der EG zugelassenen Labors zur serologischen Tollwutuntersuchung:
Webseite der EU
Weitere Auskünfte:
Bundesministerium für Gesundheit
Abteilung II/B/5
Telefon (Mo bis Fr, 9:00 bis 16:00 Uhr): +43 1 71100 Klappe 4813
E-Mail oder E-Mail
