Eheschließung im Ausland
Eine von einem österreichischen Staatsbürger in der Tschechischen Republik geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften der Tschechischen Republik eingehalten werden, wo die Ehe geschlossen wird.
ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung in der Tschechischen Republik an die nach dem Recht des Gastlandes zuständige staatliche und konfessionelle Behörde wenden. Diese Formvorschriften können bei der Matrikenbehörde in der Tschechischen Republik oder bei der Tschechischen Botschaft in Österreich erfragt werden.
Auch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind bei der Suche nach weiteren Informationen gerne behilflich.
Will ein österreichischer Staatsbürger in der Tschechischen Republik heiraten, benötigt er ein österreichisches EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS (Gültigkeitsdauer sechs Monate).
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach österreichischem Recht keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen. Für die Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das tschechische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausgestellt wird.
Auf rechtzeitige Beantragung wird hingewiesen!
Die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente müssen in die tschechische Sprache übersetzt und diese Übersetzung beglaubigt werden.
Auch wenn die tschechischen Behörden kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens wichtig sein. In Vorbereitung auf die Eheschließung im Ausland wird auch empfohlen, sich vorab beim zuständigen Standesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen zu lassen.
Ab 1. November 2013 wird voraussichtlich ein Ehefähigkeitszeugnis ohnehin nur mehr für Eheschließungen in Deutschland und Italien relevant bleiben. Eine „Familienstandsbescheinigung“ ist derzeit in Planung und soll das Ehefähigkeitszeugnis ersetzen. Die Website wird vor der geplanten Änderung im November 2013 dahingehend auf den neuesten Stand gebracht werden.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt VOR der Ehe abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Wird vor oder bei der Eheschließung keine Namensbestimmung vorgenommen, so behält jeder der Eheleute seinen Namen. Eine nachfolgende Namenserklärung ist während aufrechter Ehe auch Jahrzehnte später, allerdings nur einmal möglich. Dieser rechtliche Rahmen ist unabhängig davon zu sehen, ob die Eheschließung im In- oder Ausland stattgefunden hat.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("Konsularehe") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für eine Gültigkeit der Heiratsurkunde in Österreich ist eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch einen beeideten Gerichtsdolmetscher in die Deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Weiterführende Informationen und Links zu den zuständigen Behörden bietet Help-Amtshelfer-Eheschließungen und der Fachverband Standesbeamtinnen und Standesbeamten Österreich.
Stand 29.5.2013
