Todesfall
Stirbt ein österreichischer Staatsbürger in China, so ist die österreichische Botschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die Angehörigen bei den erforderlichen Veranlassungen zu unterstützen.
Wird die Botschaft über den Todesfall eines Österreichers in Kenntnis gesetzt, so wird sie umgehend veranlassen, dass die Angehörigen in Österreich informiert werden, allerdings in der Regel nicht durch das Außenministerium, sondern durch lokale Behörden (z.B. Gemeindeamt) in Österreich. Für die Veranlassungen in Bezug auf den Leichnam (Überführung, Kremierung, Begräbnis in China) ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich; hat der Verstorbene keine diesbezügliche Verfügung getroffen, so liegt die Entscheidung bei den Angehörigen.
Zu beachten ist, dass die Kosten für eine Überführung eines Leichnams nach Österreich beträchtlich sein können. Bei Reiseversicherungen ist üblicherweise eine entsprechende Versicherung inkludiert.
Die österreichischen Gerichte sind nicht für die Vererbung unbeweglicher Sachen, die ein Verstorbener im Ausland besessen hat, zuständig. In diesem Fall gilt das chinesische Erbrecht. Das chinesische „Law of Succession“ aus dem Jahr 1985 finden Sie unter dem folgenden Link: www.unescap.org/pop/database/law_china/ch_record004.htm
