Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung, u. a. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r StaatsbürgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den/die EhegattIn und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden. Die Frist (Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes, wenn Sie in Österreich wohnen, ansonsten an der österreichischen Botschaft Peking sowie den österreichischen Generalkonsulaten Shanghai und Hongkong. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird über Antrag von jener Gemeinde in Österreich ausgestellt, in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie ständig in China leben, ist die österreichische Botschaft in Peking bzw. das Generalkonsulat in Shanghai oder Hongkong für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises zuständig.
Beizubringende Unterlagen (im Original oder in beglaubigter Kopie) für Erwachsene:
- Antragsformular (Download am Ende dieser Seite)
- Nachweis des Wohnsitzes in China (Aufenthaltsgenehmigung)
- Geburtsurkunde
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei ehelicher Geburt oder Legitimierung: Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteiles
- falls verheiratet: Heiratsurkunde(n)
- zutreffendenfalls: Bestätigungen über Namensänderung
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis (falls vorhanden)
- zutreffendenfalls: Nachweis über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
- im Falle der Vertretung: Vollmacht
Achtung: alle in der VR China ausgestellten Urkunden müssen beglaubigt, ins Deutsche übersetzt und vom chinesischen Außenministerium sowie der österreichischen Botschaft überbeglaubigt werden.
Beizubringende Unterlagen (im Original oder in beglaubigter Kopie) für minderjährige Kinder:
- Antrag (das entsprechende Formular finden Sie am Ende dieser Seite)
- Nachweis des Wohnsitzes in China
- Geburtsurkunde
- amtlicher Lichtbildausweis falls vorhanden
- bei ehelicher Geburt oder Legitimierung: Heiratsurkunde der Eltern (falls Ehe aufrecht)
- Bei ehelicher Geburt und nicht mehr aufrechter Ehe: Scheidungsurkunde, welche eine Regelung hinsichtlich des Sorgerechts enthält
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils (bei unehelicher Geburt Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter!)
- Im Falle der Vertretung: Vollmacht des gesetzlichen Vertreters, der gesetzlichen Vertreterin
Kosten: Die Konsulargebühr für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises beträgt Euro 48,-- (Entrichtung in bar, umgerechnet in RMB zum aktuellen amtlichen Umwechslungskurs).
Für Kinder unter 2 Jahren erfolgt die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises gratis.
Am 23. März 2006 ist die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Kraft getreten.
Nachstehend finden Sie Hinweise betreffend Neuerungen, die für AuslandsösterreicherInnen in China wichtig sind:
- die Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren ist eingeschränkt.
- keine Ausweitung von Doppelstaatsbürgerschaften.
- die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft wird erleichtert.
- die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft wird erleichtert (nunmehr Rechtsanspruch auf fristenlose Wiedereinbürgerung von ehemaligen StaatsbürgerInnen, die die Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung verloren haben, nunmehr lediglich bei Aufenthalt in Österreich sowie ohne Sprach- und Österreich-Kenntnisprüfung)
- Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes müssen entsprechend nachgewiesen werden. Bestimmte StaatsbürgerschaftswerberInnen sind vom Erfordernis dieses Nachweises ausgenommen (Verleihung auf Grund bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik; Minderjährige, die noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; betagte oder sehr kranke Personen [amtsärztliches Gutachten]).
Einem/r Fremden ist nach sechs Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er/sie Ehegatte eines/r österreichischen StaatsbürgerIn ist und die Ehe bereits fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird und der/die WerberIn seine/ihre Staatsbürgerschaft nicht durch Entziehung verloren hat.
