Militärdienst - Wehrpflicht
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Suchwort "Stellung" auf den unter "Quicklinks" angeführten Internetadressen sowie im Merkblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung, das zum Download zur Verfügung steht.
Meldepflicht im Ausland
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegt haben, müssen den jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für ihren Ort zuständigen konsularischen Vertretung bekannt geben.
Die Meldepflicht gilt nicht für Wehrpflichtige,
- deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
- die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
Die Rückverlegung des Aufenthalts nach Österreich ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Wehrpflichtig sind u. a. alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Die Meldepflicht entsteht daher für männliche österreichische Staatsbürger, die bisher im Ausland gelebt haben, mit Erreichung des 18. Lebensjahrs.
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen bedürfen diese Wehrpflichtigen einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos, die nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrags untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Im Ausland lebende wehrpflichtige Österreicher, deren Eignung zum Wehrdienst in Österreich noch nicht festgestellt worden ist und die sich zu Studienzwecken nach Österreich begeben, werden der Stellung unterzogen. Sofern sie dabei für „tauglich“ befunden werden und nicht eine Zivildiensterklärung abgeben, haben sie damit zu rechnen, nach Ablauf von sechs Monaten zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.
Wehrpflichtigen österreichischen Staatsbürgern, die sich im Ausland aufhalten, werden Ladungen zur Stellung und Einberufungsbefehle grundsätzlich nicht zugestellt. Auf Verlangen werden diesen Wehrpflichtigen im Wege der konsularischen Vertretungen – in Frankreich auch durch direkte Postzustellung – einfache Mitteilungen gegeben, aus denen entnommen werden kann, bei welcher inländischen Dienststelle eine Ladung zur Stellung oder ein Einberufungsbefehl behoben werden kann.
Im Falle einer Einberufung bzw. Ladung zur Stellung aus dem Ausland werden dem Wehrpflichtigen die notwendigen Fahrtkosten für die Strecke vom Hauptwohnsitz bis zur Einberufungsgarnison bzw. Stellungskommission in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse vergütet. Der gesetzliche Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in diesem Fall zu.
Ein Wehrpflichtiger darf sich nach Zustellung eines Einberufungsbefehls im Inland nicht durch eine Auslandsreise dem Dienstantritt entziehen. Gemäß § 7 des Militärstrafgesetzes kann die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Militärkommando (wenn Sie noch nie einen Wohnsitz in Österreich hatten, werden Ihre Daten vom Militärkommando Wien verwaltet) oder bei den konsularischen Vertretungen.
Mehrfache Staatsangehörigkeit
Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBI. Nr. 471/1975, welches sowohl von Frankreich als auch von Österreich ratifiziert worden ist, normiert, dass ein österreichisch-französischer Doppelstaatsbürger gegenüber derjenigen Vertragspartei zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Bis zum Alter von 19 Jahren steht es ihm jedoch frei, seine Militärdienstpflicht bei jeder anderen Vertragspartei zu erfüllen, deren Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, in dem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie er für den aktiven Militärdienst der erstgenannten Vertragspartei vorgesehen ist.
Artikel 6 Abs. 3 legt fest, dass dann, wenn eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 ihre Militärdienstpflicht gegenüber einer Vertragspartei im Einklang mit deren Rechtsvorschriften erfüllt hat, ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber der oder den Vertragsparteien als erfüllt gilt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
Auf Grund einer Erklärung der Republik Österreich betreffend Artikel 6 dieses Übereinkommens anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde werden durch die Republik Österreich die im Artikel 6 des zitierten Abkommens verwendeten Ausdrücke „military obligations/obligations militaires“ so ausgelegt, dass darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird, sonstige militärische Pflichten werden daher von diesen Abkommen nicht berührt.
Aus dem Zusammenhang der zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich daher für die Auslegung des zitierten Abkommens durch die Republik Österreich folgende Rechtslage:
Solange ein österreichisch-französischer Doppelstaatsbürger seinen Wohnsitz ausschließlich in Frankreich hat, hat er nach den einschlägigen französischen Bestimmungen seiner Militärdienstpflicht auf der Basis der im dortigen Staat geltenden Rechtslage nachzukommen. Für diesen Fall (Aufrechterhaltung des ständigen Aufenthaltes in Frankreich) besteht für ihn als wehrpflichtigen Österreichischen Staatsbürger gem. § 25 WG 1990 lediglich die Verpflichtung, sich bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Frankreich zu melden. Solange ein österreichisch-französischer Doppelstaatsbürger seinen ständigen Aufenthalt nicht nach Österreich verlegt bzw. sich nicht in Österreich freiwillig der Stellung unterzieht, womit die Tauglichkeit festzustellen wäre, wird er zur Leistung des Präsenzdienstes im Österreichischen Bundesheer nicht einberufen.
Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes eines österreichisch-französischen Doppelstaatsbürgers nach Österreich hat sich dieser innerhalb von drei Wochen bei dem Militärkommando, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich er seinen ständigen Aufenthalt nimmt, zu melden. Er wird dann von diesem Militärkommando der Stellung unterzogen. Wird im Zuge dieses Stellungsverfahrens die Tauglichkeit festgestellt, so wird eine solche Person in Österreich nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes zur Leistung des Präsenzdienstes im Österreichischen Bundesheer einberufen, da nach österreichischer Rechtsansicht - insbesondere unter Berücksichtigung der Erklärung der Republik Österreich anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde - weder die „Erfassung", "die wehr- und verteidigungspolitische Ausbildung in den Schulen", noch "die Teilnahme am Informationstag über Verteidigung und Armee" als Ableistung des Militärdienstes im Sinne des Vorbehaltes der Republik Österreich verstanden wird. Macht ein österreichisch-französischer Doppelstaatsbürger mit Wohnsitz in Österreich von seinem Wahlrecht im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 des zitierten Abkommens vor Vollendung des 19. Lebensjahres Gebrauch, und erklärt er gegenüber den österreichischen Militärbehörden, seiner Militärdienstpflicht in Frankreich nachkommen zu wollen, so gilt er in Österreich ebenfalls nur dann von seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes im Österreichischen Bundesheer befreit, sofern er in Frankreich tatsächlich einen Militärdienst in der Mindestdauer von acht Monaten (entspricht der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes im österreichischen Bundesheer) geleistet hat.
