Verhalten bei Unfällen
Unfall mit Sachschaden:Ein Unfallbericht muss erstellt werden. Es empfiehlt sich, über ein entsprechendes Formular in deutscher und französischer Sprache zu verfügen. Sind mehrere Fahrzeuge in den Unfall verwickelt, muss je ein Unfallbericht mit dem Fahrer des vorausfahrenden und des nachfolgenden Fahrzeugs ausgefüllt werden. Der Unfallbericht muss von beiden Fahrern unterschrieben werden. Wenn der andere Lenker die Unterschrift ablehnt, ist es dringend zu empfehlen, das Kennzeichen des Fahrzeuges zu erfassen und möglichst viele Zeugen, die den Unfallvorgang beobachtet haben, zu erheben. Schließlich sollte in diesem Fall auch versucht werden, die Polizei oder Gendarmerie zu befassen, wobei dies erfahrungsgemäß - bei Sachschäden - nicht immer gelingt, insbesondere in größeren Städten oder Gegenden mit starkem Verkehrsaufkommen. Ist der Unfall auf einen schweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften (Alkoholeinfluß, etc.) zurückzuführen, ist auf jeden Fall die Polizei oder Gendarmerie zu verständigen.
Unfall mit verletzten Personen:
Auf jeden Fall die Polizei oder Gendarmerie verständigen. Ein Unfallbericht sollte erstellt werden. Wenn der Lenker hiezu nicht in der Lage ist, kann dies durch eine Begleitperson geschehen. Auf jeden Fall sollten folgende Angaben notiert werden: Name und Adresse des verantwortlichen Lenkers, Kennzeichen, Name und Adresse der Versicherungsgesellschaft, wenn möglich Polizzennummer. Es empfiehlt sich eine größtmögliche Anzahl von Zeugen nach Ihren Namen und Adressen zu befragen, die ihre Aussagen auch möglichst sofort der Polizei oder Gendarmerie bekannt geben sollen.
Hat der Unfall einen Krankenhausaufenthalt zur Folge, sollte ein ärztliches Attest über die Verletzungen verlangt werden. Es kann auch nützlich sein, beim Unfall beschädigte Kleidungsstücke oder andere Gegenstände aufzubewahren.
Lenker oder andere am Unfall Beteiligte sollten sich ärztlich untersuchen lassen, auch wenn keine Verletzungen erkennbar sind, aber die Personen unter Schock stehen, während des Unfalls das Bewusstsein verloren haben sollten, aus der Nase bluten, etc.
Strafen
Abgeleitete Rechtsfolgen
Die Sanktion erfolgt unabhängig von allfälligen Verwaltungs- oder Gerichtsstrafen in Form des Entzugs von Punkten im Wege eines zentralen Führerscheinregisters. Diese Sanktion kann gegen ausländische Lenker, die ihren Wohnsitz außerhalb Frankreichs haben, nicht durchgesetzt werden.
Verwaltungsstrafen
Da der Führerschein als eine Fahrerlaubnis der Verwaltungsbehörde angesehen wird, kann der Präfekt eines Departements (vertreten durch eine Vizepräfekten oder in der Praxis meist Polizeioffiziere) diese Erlaubnis aussetzen. Es kommen zwei Arten des Verfahrens in Frage:
Gewöhnliches Verfahren: Der Beschuldigte muss sich vor einer Kommission rechtfertigen. Der Präfekt ist an die Empfehlung der Kommission nicht gebunden und kann unter Strafandrohung den schuldig erkannten Lenker zur Abgabe des Führerscheins bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten auffordern.
Schnellverfahren: Die Präfekten, Viezpräfekten und Polizeioffiziere haben die Möglichkeit einen Führerschein an Ort und Stelle sofort einzuziehen, wenn es gilt, ein gefährliches Verhalten ("Gefahr im Verzug") zu beenden. Der Entzug des Führerscheins darf zwei Monate nicht überschreiten. Gegen diese Entscheidungen können Rechtsmittel erhoben werden.
Strafrechtliche Folgen
Bei Verstößen, die als Vergehen gelten (Alkoholeinfluss, Körperverletzung), sind die Strafkammern der Landesgerichte zuständig.
Jene Verstöße, die als Verwaltungsübertretungen gelten, unterliegen meist Geldstrafen. Auch Sie werden von Gerichten (Bezirksgericht oder Polizeigericht) verhängt und können mit Rechtsmitteln bekämpft werden.
Anwendung gegenüber Ausländern ohne Wohnsitz in Frankreich
Die französischen Behörden können Entscheidungen der französischen Gerichte nicht unmittelbar im Ausland durchsetzen. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten kommt es in der Regel zu einem Angebot der Übernahme der Strafverfolgung durch den Wohnsitzstaat des Beschuldigten. Bei Verwaltungsübertretungen, die Geldstrafen zur Folge haben, kann die Botschaft derzeit keine Verfolgungsmaßnahmen im Ausland feststellen. Bestrebungen zur Änderung dieser Situation sind auf europäischer Ebene im Gange.
Die französischen Behörden entziehen aber bei folgenden Verstößen auch bei Ausländern sofort den Führerschein und ergreifen oft auch Maßnahmen, die das praktische Weiterfahren mit dem Fahrzeug unmöglich machen:
- Alkohol im Blut mit über 0,8 Promille (Führerscheinentzug für max. 72 Stunden und in der Folge nach dem Ergebnis einer Blutuntersuchung bis zu sechs Monate)
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h
- Gefährliches Überholen
- Nichtbeachtung eines Stopzeichens
- Fahrerflucht
Andere, in Frankreich wichtige Punkte für Autofahrer:
Jeder Lenker, der in einen tödlichen Verkehrsunfall verwickelt wird, wird systematisch auf Drogenkonsum untersucht. Nach einem positivem Urintest erfolgt ein Bluttest. Der Drogenkonsum kann mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von bis zu € 3.750,00 geahndet werden. Bei einer Verweigerung des Bluttests wird eine Geldstrafe von bis zu € 4.500,00 oder eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt.
Technische Mängel
Bei der Feststellung von technischen Mängeln an Kraftfahrzeugen, kann die Polizei oder Gendarmerie den Zulassungsschein einziehen. Der Besitzer hat dann innerhalb eines Jahres Zeit, die Instandsetzung und Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs nachzuweisen.
Kaution
Bei Verstößen gegen die Vorschriften, die insbesondere den gewerblichen Personen- und Güterverkehr regeln (insbesondere Einhaltung der Ruhezeiten von Autobus- und LKW-Fahrern – aber nicht nur, sondern bei allen Verkehrsdelikten), kann eine Kaution in der Höhe der zu erwartenden Geldstrafe verhängt werden, die eine erhebliche Höhe (€ 4.000,00 und mehr) erreichen kann.
