Scheidung
Für allgemeine Information siehe: help.gv.at Schlagwort „Scheidung“ bzw. service-public.fr Suchwort „Divorce“.
Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Behörden des Landes, in dem beide Eheleute wohnen oder zuletzt gemeinsam gewohnt haben.
Den richtigen Anwalt finden Sie unter den Quicklinks der Botschaftshomepage "Anwalt".
Ist meine Scheidung in Österreich gültig?
Seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbständigen Verfahren vor Gericht gemäß § 98 AußStrG beantragt werden.
Antragsformular zum Download
Zuständiges Bezirksgericht
Wenn Sie in Österreich wohnen, ist das Bezirksgericht zuständig in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a , A-1030 Wien
Tel. +43/1/51528-0,
Fax: +43/1/51528-454
Die Adressen anderer Bezirksgerichte finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz
Bei der Befassung der Österreichischen Botschaft können zusätzlich zu den Gerichtsgebühren auch Konsulargebühren anfallen (siehe Rubrik "Konsulargebühren").
Rechtsgrundlage für die Gültigkeit österreichischer Scheidungsurteile in Frankreich
Verordnung (EG) Nr. 1374/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten
Wiederannahme eines früheren Familiennamens
Die Wiederannahme z. B. des Mädchennamens nach der Ehescheidung erfolgt nicht automatisch: § 62 EheG: „Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.“ (Dies gilt sinngemäß auch für den geschiedenen Ehemann.)
§ 93a. ABGB: „Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.“
Voraussetzung für eine solche Erklärung ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Angenommen werden kann jeder zu Recht geführte frühere Familienname. Dies kann ein durch Abstammung erworbener oder irgendein anderer durch einen späteren, namensrechtliche Wirkungen nach sich ziehenden Vorgang, wie Legitimation, Annahme an Kindesstatt, Ehe, verwaltungsbehördliche Namensänderung, geänderter Familienname, aber auch ein verpflichtend geführter Doppelname sein.
Bei Wiederannahme eines im Zusammenhang mit einer früheren Ehe entstandenen Doppelnamens wird der in der früheren Ehe geführte gemeinsame Familienname ersichtlich gemacht, da eine andere Person (Kind, Wahlkind, späterer Ehegatte) ihren Familiennamen nur von diesem Namen ableiten kann. Bei mehreren früheren Ehen kann nicht nur ein aus der letzten Ehe, sondern auch ein aus einer vorangegangenen Ehe abgeleiteter Familienname wieder angenommen werden.
Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte in Österreich, der das Ehebuch führt (d. h. jene Personenstandsbehörde, wo die Ehe geschlossen wurde); falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig: Schlesingerplatz 4, A-1080 Wien Tel. +43/1/40134-08580
Entweder Sie geben diese Erklärung direkt beim Standesbeamten in Österreich oder bei der nächstgelegenen österreichischen Vertretung ab. Im letzteren Fall muss Ihre Erklärung beglaubigt werden; bitte erscheinen Sie persönlich und nehmen einen Lichtbildausweis mit; die Konsulargebühren für die Beglaubigung betragen € 40,--.
Folgende Unterlagen sind der Erklärung beizuschließen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde der letzten Eheschließung
- Scheidungsurteil (falls erforderlich: Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung)
- evt. Heiratsurkunde der Ehe, durch deren Eingehung der wiederanzunehmende Name erworben wurde und das diesbezügliche Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten
- Nachweis der Nachkommenschaft aus dieser Ehe (Geburtsurkunden)
ACHTUNG: alle vorgelegten ausländischen Urkunden müssen entweder als internationale Urkunden (mehrsprachig/plurilingue) oder samt deutscher Übersetzung vorgelegt werden!
