Reisepass
Das Prinzip „Eine Person – ein Pass“ wurde von der Europäischen Union vor allem als Schutzmaßnahme gegen den Kinderhandel eingeführt. In Anwendung dieser Vorschrift sind seit 15. Juni 2009 neue Kindermiteintragungen nicht mehr möglich. Bereits bestehende Kindermiteintragungen bleiben bis einschließlich 14. Juni 2012 gültig. Ein Reisepass, in dem sich eine Kindermiteintragung befindet, behält bis zu dessen Ablaufdatum weiterhin seine Gültigkeit – allerdings nur mehr für die Person, für die das Dokument ausgestellt ist, und nicht mehr für die eingetragenen Kinder.
Bis zu einem Alter von zwei Jahren wird ein Kinderreisepass mit einer zweijährigen Gültigkeitsdauer, ab dem zweiten Geburtstag mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt. Ab dem zwölften Geburtstag wird ein Erwachsenenpass für zehn Jahre ausgestellt. Der Reisepass für Minderjährige (Kinderreisepass) ist bis einschließlich des zweiten Geburtstags bei Erstausstellung (ausgenommen Expresszustellungen) gebührenfrei, kostet danach 30,00 Euro und ab dem zwölften Geburtstag 76,00 Euro. Wird ein Reisepass beantragt, werden auf dem Chip die personenbezogenen Daten und das Lichtbild gespeichert. Ab dem zwölften Geburtstag werden auch die Fingerabdrücke erfasst.
Weiterführende Informationen zur Passausstellung: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/2/Seite.020000.html
Weiterführende Informationen zu Einreisebestimmungen: http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/laenderspezifisch
e-reiseinformationen.html
Seit 30. März 2009 werden neue Sicherheitspässe mit Fingerabdruck ausgestellt. Gem. § 1 (1) PassG-DV hat jeder Passwerber, auch neugeborene Kinder, zum Zweck der Identitätsfeststellung persönlich an der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Paris oder am Honorargeneralkonsulat in Marseille zu erscheinen.
Ein Umtausch Ihres alten noch gültigen Reisepasses ist dadurch nicht notwendig, die alten Reisepässe behalten ihre volle Gültigkeit.
Umfassende Informationen zum neuen Sicherheitspass mit Fingerabdruck finden sie auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Inneres.
Österreichische Reisepässe können nicht verlängert werden. Zur Ausstellung eines neuen Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Ihre Unterschrift im Unterschriftsfeld rechts oben darf nicht über das gekennzeichnete Feld hinausragen!)
- ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Erklärung"
- Ihren derzeitigen Reisepass
- Meldenachweis (Nachweis Ihrer Wohnadresse, z. B. Fotokopie Ihrer "Carte de Séjour" bzw. "Carte Nationale d'Identité" oder letzte Strom-, Gas- bzw. Festnetztelefon-Rechnung)
- Staatsbürgerschaftsnachweis im Original
- Geburtsurkunde im Original
- falls verheiratet: Heiratsurkunde im Original
- falls geschieden: Scheidungsurteil im Original
- zutreffendenfalls: Nachweis eines akademischen Grades im Original
- 2 EU-Passbilder in Farbe (nach den ICAO-Normen)
- Konsulargebühr: EURO 76,- (per Scheck oder in bar, keine Kreditkarten)
Ausfüllbare Formulare in PDF Format finden sie auf der Internetseite: help.gv.at
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. 2-4 Wochen, da die Reisepässe in Österreich gedruckt werden. Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer bekannt, damit Sie vom Einlangen des neuen Reisepasses verständigt werden können. Erst dann ist die Abgabe des alten Reisepasses im Original erforderlich. Im Gegenzug erhalten Sie Ihren neuen Reisepass. Auf Wunsch wird der entwertete alte Reisepass retourniert.
Zuständige konsularische Vertretung:
- Österreichisches Generalkonsulat Strassburg (wenn Sie in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin, Moselle, Jura, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Vosges, Haute-Saône, Doubs und Territoire de Belfort wohnen)
- Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Paris (alle anderen Departements, DOM-TOM, Monaco)
Die Abgabe der Fingerabdrücke ist seit 21. September 2010 auch im Österreichischen Honorargeneralkonsulat in Marseille möglich. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.
Seit 01.04.2011 sind im HGK Marseille pro Passantrag zusätzlich 30 EUR, für einen Personalausweis 15 EUR zu entrichten. (Bei gebührenfrei ausgestellten RP oder PA, sowie bei Notpässen und Reisepässen für Kinder unter 12 Jahren, bei denen keine Abnahme der Fingerabdrücke erfolgt, sind keine zusätzlichen Gebühren zu entrichten.)
Kinder und Minderjährige
Kinderpass mit Chip:
Seit 15.06.2009 werden auch für Kinder vor dem zwölften Lebensjahr nur noch Reisepässe mit Datenträger (Chip) ausgestellt. Kinderpässe von Minderjährigen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden ohne Fingerabdruck erstellt.
Ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr wird auch der Fingerabdruck des Minderjährigen auf dem Chip abgespeichert. Die persönliche Anwesenheit des Kindes ist bei der Antragsstellung daher unbedingt notwendig.
Gültigkeitsdauer von Kinderpässen bzw. Pässen für Minderjährige:
- für Kinder ab Geburt bis zwei Jahre: 2 Jahre
- für Kinder von zwei bis zwölf Jahren: 5 Jahre
- für Minderjährige von 12 bis 18 Jahren: 10 Jahre
Zur Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular - die Unterschrift (Unterschriftsfeld rechts oben) darf nicht leer bleiben. Anstelle des Kindes, das noch nicht selbst unterschreiben kann, schreiben die Eltern in BLOCKSCHRIFT den Namen des Kindes in dieses Feld. Die Unterschrift darf nicht über das gekennzeichnete Feld hinausragen
- beglaubigte Zustimmungserklärung auf der zweiten Seite des Antrags
- von den Eltern/Erziehungsberechtigten ausgefüllte und unterschriebene Erklärung
- Fotokopie der ersten Seiten des derzeitigen Reisepasses oder Fotokopie des Reisepasses, in dem das Kind eingetragen ist
- Meldenachweis (z. B. Fotokopie der Carte de séjour der Eltern bzw. Carte Nationale d'Identité oder letzte Strom-, Gas- oder Festnetztelefon-Rechnung)
- Staatsbürgerschaftsnachweis im Original
- Geburtsurkunde im Original
- Heiratsurkunde der Eltern bzw.
- Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis betreffend die Kinder (bei nicht aufrechter Ehe z.B. Gerichtsbeschluss, Sorgerechtsbeschluss - für uneheliche Kinder ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt)
- 2 EU-Passbilder in Farbe (nach den ICAO Normen)
- Konsulargebühr: EURO 30,-- für Kinderpass mit Chip
- Konsulargebühr: EURO 76,-- für Minderjährige ab 12 Jahre
(mittels französischen Schecks zugunsten "Ambassade d’Autriche") - Seit 1. Jänner 2008 sind Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, also Reisepässe für Neugeborene, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt beantragt werden, von den Konsulargebühren befreit und damit gebührenfrei. (Novelle des Konsulargebührengesetzes lt BGBl. I Nr. 62/2008).
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. 2-4 Wochen, da die Reisepässe in Österreich gedruckt werden. Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer bekannt, damit wir Sie vom Einlangen des neuen Reisepasses verständigen können.
Nachträgliche Änderungen
Folgende nachträgliche Änderung ist im (roten) EU-Reisepass möglich:
- Streichung der umseitig angeführten Kinder
- Eintragung der Standesbezeichnung Ingenieur
- Eintragung eines akademischen Grades (nicht bei den Personaldaten, sondern bei den nachträglichen Änderungen)
- Änderung des örtlichen Geltungsbereiches
- sonstige Änderung/ Ergänzung
Hinweis: Bei der Ausfertigung des roten EU-Reisepasses wird der internationale, von der ICAO definierte Zeichensatz verwendet, der sprachspezifische Zeichensätze nicht kennt (z.B. Akzente im Französischen oder Umlaute im Deutschen, Schriftzeichen wie "ß" bzw. Schriftzeichen, die die besondere Aussprache eines Buchstabens anzeigen). Es kann von dem/der ReisepassinhaberIn verlangt werden, dass sein/ihr richtiger Name – mit deutschen bzw. anderen Schriftzeichen – auf der Seite 5 des Reisepasses vermerkt wird.
Die Konsulargebühren für Änderungen betragen EURO 29,00.
Verlorener oder gestohlener Reisepass
Erstatten Sie bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle eine Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige.
Mit der polizeilichen Bestätigung über die Anzeige können Sie in den meisten Fällen innerhalb einer Woche - auf eigene Verantwortung - auf dem kürzesten Weg nach Österreich zurückkehren. Sie sollten aber trotzdem in der Lage sein, Ihre Identität und österreichische Staatsbürgerschaft (z. B. mittels eines anderen Lichtbildausweises, wie z. B. Führerschein, Schülerausweis, usw., oder - wenn es gar nicht anders möglich ist - Identitätszeugens) glaubhaft zu machen.
Verwendung von verlorenen bzw. gestohlen gemeldeten Reisepässen im Falle der Wiederauffindung:
Von der Verwendung eines einmal als gestohlen bzw. gestohlen gemeldeten Reisepasses im Falle der Wiederauffindung wird DRINGEND abgeraten. Gestohlen oder verloren gemeldete Reisedokumente werden zur Fahndung ausgeschrieben und auch im Falle eines Widerrufes der Ausschreibung kann es zu Schwierigkeiten/Einreiseverweigerung führen.
Rechtliche Situation
Grundsätzlich benötigen österreichische StaatsbürgerInnen zum Grenzübertritt auch innerhalb des Schengenraums einen Reisepass, der bis zu fünf Jahre abgelaufen sein kann, oder einen gültigen Personalausweis. Die Rückreise mit der Verlust- oder Diebstahlsanzeige erfolgt daher jedenfalls auf eigene Verantwortung. Es obliegt der Burteilung durch die kontrollierenden Organe, ob Sie weiterfahren dürfen.
Flugreisen
Bei der Benützung eines Flugzeugs sollten Sie auf jeden Fall in der Lage sein, Ihre Identität durch einen anderen Lichtbildausweis (gemeinsam mit der Verlust- oder Diebstahlsanzeige) z. B. mit dem Führerschein, Schülerausweis, u. a., nachzuweisen. Nehmen Sie deshalb umgehend mit der Fluggesellschaft Kontakt auf, um Schwierigkeiten beim Check-In und Boarding zu vermeiden. Die Fluglinien sind wegen der Sicherheitsvorschriften und aufgrund von Vorgaben der Zivilluftfahrtsbehörden verpflichtet, Passagieren die sich nicht einwandfrei ausweisen können, die Beförderung zu verweigern.
Ansonsten und in anderen Notfällen können folgende konsularische Vertretungen Österreichs in Frankreich sogenannte "Notpässe" ausstellen:
- Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Paris
- Österreichisches Generalkonsulat Strassburg
- Österreichisches Generalkonsulat Marseille
Beachten Sie bitte, dass dieses Dokument (amtlich "gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Passgesetz 1992" genannt) nur ausgestellt wird, um Ihnen die Rückkehr nach Österreich oder eine dringende Reise in ein anderes Land zu ermöglichen. Insbesondere
- ist die Gültigkeitsdauer des Reisepasses stark begrenzt. Sie können diesen Reisepass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht benützen; auch nicht für Reisen in Länder, die ansonsten die Einreise mit einem weniger als fünf Jahre abgelaufenen Reisepass gestatten.
- vergewissern Sie sich, ob Sie für die Einreise in bestimmte Länder mit dem Notpass ein zusätzliches Visum benötigen.
- sollten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Österreich bzw. in Ihr Aufenthaltsland die Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses beantragen. In Östereich erstatten Sie bitte zu diesem Zweck nochmals bei den Sicherheitsbehörden eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige und wenden Sie sich an die nächstgelegene Passbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet bei help.gv.at
- müssen Sie zur Beantragung des neuen Reisepasses Ihren Notpass mitnehmen.
- dürfen Sie den verlorenen Reisepass, sollten Sie ihn wieder finden, auf keinen Fall verwenden, da Sie sonst bei einer Kontrolle in Schwierigkeiten geraten können. Wenden Sie sich bitte umgehend an die nächste Passbehörde in Österreich oder konsularische Vertretung Österreichs im Ausland.
- übermitteln Sie bitte Ihren Notpass nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich an die nächstgelegene Passbehörde oder konsularische Vertretung Österreichs, die das Dokument ausgestellt hat.
Die konsularischen Vertretungen werden sich bemühen, Ihren Notpass so rasch wie möglich auszustellen. Wegen der notwendigen Rückfragen und Überprüfungen bei den Passbehörden kann es manchmal zu einer Wartezeit von ein bis zwei Tagen kommen. Insbesondere an Wochenenden und österreichischen Feiertagen ist eine sofortige Erledigung meist nicht möglich, weil die Passbehörden in Österreich im Gegensatz zu den konsularischen Vertretungen Österreichs im Ausland über keinen Bereitschaftsdienst verfügen. Sollte dieser Fall eintreten, wird für Ihr Verständnis gedankt.
Örtliche Zuständigkeit:
Wenn Sie ständig in Frankreich oder Monaco wohnen, beantragen Sie bitte einen neuen Reisepass bei der für Sie zuständigen konsularischen Vertretung.
Mit der Verordnung gem. BGBL. Nr. 129/2009 vom 4. Mai 2009 wurde die örtliche Zuständigkeit für Passanträge im Ausland erweitert.
Personen mit Hauptwohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat können demnach auch bei Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bei sachlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden Passanträge einbringen.
Personen mit Aufenthalt im sonstigen Ausland wird es ermöglicht Passanträge bei der geographisch nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen, auch wenn der Hauptwohnsitz dem Amtsbereich einer anderen Vertretungsbehörde zugehört.
Bei Fragen zur örtlichen Zuständigkeit kontaktieren Sie Ihre nach dem Wohnsitz zuständige Vertretungsbehörde für weitere Erläuterungen.
Im HGK Marseille werden seit dem 01.04.2011 zu den zu entrichtenden Gebühren zusätzliche 30 EUR pro Reisepass eingehoben.
Der Tarif bei Entgegennahme von Personalausweisanträgen liegt derzeit bei 15 EUR pro Personalausweis.
Wird ein Reisepass oder Personalausweis gemäß KGG in der derzeit gültigen Fassung gebührenfrei ausgestellt, ist kein Auslagenersatz fällig. Auch bei Notpässen, Reisepässen für Kinder unter 12 Jahren, bei denen keine Abnahme der Fingerabdrücke erfolgt, ist kein Auslagenersatz einzuheben.

