Rechtsauskünfte
Abgesehen von den in der Folge angeführten Einschränkungen sind die konsularischen Vertretungen Österreichs im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne bemüht, Ihnen bei der Beschaffung von Informationen und Auskünften behilflich zu sein. Beachten Sie bitte, dass die von einem Honorarkonsul ehrenamtlich geführten Konsulate nicht über die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten wie die Berufskonsuln verfügen. Es ist empfehlenswert, zunächst die im Internet verfügbaren Informationen zu studieren und erst dann die konsularischen Vertretungen zu befassen.Die konsularischen Vertretungen Österreichs sind nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage (in Frankreich oft "Certificat de coutume" genannt) zu bestimmten Fragenkomplexen (etwa Erb-, Scheidungs- oder Eherecht) auszustellen. Sie kann Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung lediglich allgemein gehaltene, unverbindliche Hinweise auf die österreichischen Bestimmungen geben und (wenn es sich um kürzere Texte handelt) Kopien in deutscher Sprache übermitteln. Übersetzungen von Gesetzestexten fertigt die Botschaft nicht an.
Französisches Recht
Auf den nachstehend angeführten Websites finden Sie Informationen über französisches Recht. Darüber hinaus können Sie sich an Rechtsanwälte, Notare und an jedes französische Gericht wenden.
Österreichisches Recht
Das Rechtsinformationssystem des Bundes enthält eine beinahe komplette Sammlung der österreichischen Rechtstexte. Die Bibliothek des Österreichischen Kulturforums in Paris (17 Avenue de Villars, 75007 Paris) - geöffnet Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr - bietet eine Sammlung der österreichischen Bundesgesetzblätter seit 1945 bis 1996 in gedruckter Form und Internetarbeitsplätze für das Abrufen der späteren, digital gespeicherten Gesetzestexte.
Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen
Gemäß § 186 Abs. 2 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind die österreichischen konsularischen Vertretungen nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen (in Frankreich häufig "Certificat de Coutume" genannt) über die geltende österreichische Rechtslage auszustellen:
§ 186 Abs. 2: "Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen."
Anträge müssen in deutscher Sprache gestellt werden (oder mit einer Übersetzung versehen werden), Namen und Anschrift des/der Antragstellers/in enthalten und die Bestimmungen, über die ein Gesetzeszeugnis ausgestellt werden soll, genau bezeichnen. Ebenso sollte der Antrag einen Hinweis enthalten, für die Verfolgung oder Verteidigung welcher Rechte des/der Antragstellers/in im Ausland das Gesetzeszeugnis benötigt wird. Die zu entrichtende Gebühr beträgt derzeit € 40,00.
Die Anträge können direkt an das Bundesministerium für Justiz, Museumstrasse 7, A-1070 Wien, Abteilung I 9 (betreffend Zivil- und Zivilverfahrensrecht) bzw. Abteilung IV 1 (betreffend Straf- und Strafverfahrensrecht) oder im Wege einer konsularischen Vertretung gestellt werden. Im letzteren Fall fallen zusätzlich Konsulargebühren von insgesamt € 42,00 an.
Europäisches und internationales Recht
Neben vielen anderen Institutionen bieten Europarat, Europäische Union und die Vereinten Nationen zahlreiche Links zu europäischen und internationalen Rechtsquellen und Vertragstexten.
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Aufgrund des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 6. 9. 1968 (BGBl. Nr. 417/1971), dem Österreich und Frankreich beigetreten sind, besteht für Gerichte und Behörden die Möglichkeit, Auskünfte über das Recht des jeweils anderen Staats bei einer Zentralstelle einzuholen. In Österreich ist diese Zentralstelle das Bundesministerium für Justiz, in Frankreich das Ministère de la Justice.

