Information zu Pensionen
Pension in ÖsterreichEinen ausgezeichneten Überblick über Pensionen in Österreich bietet help.gv.at (mit detaillierten Informationen und Formularen zum Download; Suchwort: "Pension")
Pension in Frankreich
Bezüglich Pensionen in Frankreich konsultieren Sie bitte Service-Public (Suchwort: "Retraite" - in französischer Sprache)
Europäische Abkommen
Bezüglich der Anwendung der Europäischen Abkommen informieren Sie sich bitte
- In Österreich: Sozialversicherung
- In Frankreich: CNAV
Hinweis: Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Frankreich vom 28.5.1971 findet mit dem Beitritt Österreichs zum EWR seit dem 1.1.1994 keine Anwendung mehr.
Wichtige Rechtsgrundlage : Richtlinie (EWR) 1408/71 vom 14.6.1971
Probleme bei der Anweisung bzw. Übermittlung von Pensionen an Pensions- und PflegegeldbezieherInnen ins Ausland
Grundsätzlich hat der im Ausland lebende Pensions- und Pflegegeldbezieher folgende Möglichkeiten seine/ihre Pension zu beziehen.
- Eine Eröffnung eines Kontos im Wohnsitzland. Diesbezüglich wäre ein entsprechender Auslandsüberweisungsantrag vom betroffenen Pensionsbezieher an den jeweiligen SV-Träger vorzulegen. Der Auslandsüberweisungsantrag kann auf der AuslandsösterreicherInnen-Website (unter Themen/Soziales/Pensionen-, Kranken-, Unfallversicherung) abgerufen werden.
- Für den Fall, dass die Eröffnung eines Kontos im Wohnsitzland nicht möglich ist, oder von den betroffenen PensionsbezieherInnen nicht gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, ein Pensionskonto in Österreich (Eurokonto) zu eröffnen. Auf dieses Konto werden in Folge die Pension(en) vom jeweiligen SV-Träger überwiesen. Der/die PensionsbezieherIn könnte in diesem Fall mittels "Bankomatkarte" im jeweiligen Wohnsitzland Geldbeträge beheben, sofern eine entsprechende "Bankomat-Infrastruktur" vorhanden ist. Jede "Bankomatbehebung" im Ausland ist natürlich mit Gebühren verbunden. Informationen darüber wären bei der jeweiligen in Frage kommenden Bank/Sparkasse in Österreich zu erfragen.
- Der Versand von Barschecks über die diplomatische Dienstpost ist grundsätzlich nicht zulässig.
- Der Einschluss von Verrechnungsschecks zu diplomatischen Dienstsendungen ist grundsätzlich möglich. In manchen Ländern werden jedoch Verrechnungsschecks an jeden Überbringer ausbezahlt. Die Sendung von Verrechnungsschecks in solche Länder ist daher unzulässig.
- Die vierte Möglichkeit wäre jene, das Rentenservice der deutschen Post zu nutzen. Allerdings kam es hierbei in der Vergangenheit zu massiven Problemen, und dieses Service wird derzeit von den österreichischen Auftraggebern einer Prüfung unterzogen.
Bei Problemfällen empfiehlt die Botschaft die Kontaktierung der Gruppe "Ombudsmann" der PVA bei div. Fragen/Anfragen - Alexander Bartsch +43 50 303-23953, alexander.bartsch(at)pva.sozvers.at sowie Brigitte Knoll +43 50 303-23907, brigitte.knoll(at)pva.sozvers.at.
