Namensänderung
Auf österreichische StaatsbügerInnen ist ausschließlich österreichisches Namensrecht anwendbar. Bei österreichisch-französischen DoppelstaatsbürgerInnen kann es daher dazu kommen, dass der Familienname im jeweiligen Rechtsbereich anders lautet. Siehe hiezu auch den Punkt "Geburt".
Mangels einer Festlegung vor der Eheschließung nimmt eine österreichische Frau automatisch den Familiennamen des Mannes an. Weitere Informationen: siehe Quicklink "Eheschließung".
Mit einer Scheidung verändert sich der Familienname nicht. Ein früherer Familienname wird nicht automatisch wieder angenommen. Weitere Informationen: siehe Quicklink "Scheidung".
In manchen Fällen kann der Name im Wege einer „verwaltungsrechtlichen Namensänderung“ geändert werden. Die Änderung des Familien- und Vornamens ist im Namensänderungsgesetz-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung von BGBl Nr. 25/1995 und in der Namensänderungsverordnung-NÄV, BGBl. Nr. 299/1988, geregelt. Der Familien- und Vorname eines österreichischen Staatsbürgers, auch wenn er Doppelbürger ist, kann für den österreichischen Rechtsbereich nur durch einen Bescheid der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörde geändert werden. Bewilligungen ausländischer Behörden zur Führung eines anderen Namens sind daher in der Regel weder für die österreichischen Behörden im Inland noch für die Vertretungsbehörden rechtswirksam.
In diesem Zusammenhang wird auf das Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen, BGBl. Nr. 278/1965, verwiesen, dessen Vertragsstaaten sich verpflichtet haben, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich ihre eigene Staatsangehörigkeit besitzen. Für Doppelbürger, die die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen, entfällt die Antragstellung auf Namensänderung bei den zuständigen österreichischen Behörden. Eigenen Staatsangehörigen stehen solche Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich, die im Hoheitsgebiet des bewilligenden Staates ihren Wohnsitz oder, bei Fehlen eines Wohnsitzes, ihren Aufenthalt haben.
Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (z. B. der bisherige Name wirkt lächerlich oder anstößig, ist schwer auszusprechen oder zu schreiben) und der Bewilligung keiner der in § 3 NÄG angeführten Gründe entgegensteht.
(z. B. die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglicht würde, der beantragte Familienname lächerlich oder anstößig oder im Inland nicht gebräuchlich ist oder aus mehreren Namen zusammengesetzt ist bzw. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder dem Geschlecht des Antragstellers nicht entspricht). Insbesondere ermöglicht das Namensänderungsgesetz die "Namensanpassung" für einen Antragsteller (sei es ein uneheliches oder ein eheliches Kind) an den Familiennamen der Eltern oder eines Elternteils bzw. - erleichtert - für einen minderjährigen Antragsteller, wenn er den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
Zuständige österreichische Verwaltungsbehörde ist für die Änderung von Familien- und Vornamen die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und hat er nie einen Wohnsitz in Österreich gehabt, so ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
Namensführung bei Eheschließung vor dem 1. Mai 1995
Aufgrund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt. (Ein vor dem 1. Mai 1995 geborenes uneheliches Kind behält den vom Geschlechtsnamen der Mutter abgeleiteten Familiennamen. Das höchstpersönliche Recht eines Ehegatten, der den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen hat, diesem Namen formlos seinen früheren Familiennamen nachzustellen, bleibt bestehen.)
