Konsulargebühren
Amtshandlungen der Botschaft und Konsulate unterliegen in manchen Fällen einer Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. 100/1992, in der Fassung der BGBl. I Nr. 29/1997, BGBl. I Nr. 40/1998, BGBl. I Nr. 52/1999, BGBl. I Nr. 43/2001, BGBl. I Nr. 64/2003, BGBl. I Nr. 17/2004, BGBl Nr. 11/2007, BGBl Nr. 62/2008, BGBL Nr. 6/2009 und BGBL Nr. 48/2009. Den vollständigen Gesetzestext in der letztgültigen Fassung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (Suchwort: KGG)
Befreiung
Von Konsulargebühren befreit sind:
- Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
- Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger bzw. die Wahrung deren Interesse bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; selbiges gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
- Amtshandlungen in Zusammenhang mit im Krieg 1939-1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern;
- Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991;
- Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
- Seit 1. Jänner 2008 sind Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt vorgenommen werden, von den Konsulargebühren befreit. (Novelle des Konsulargebührengesetzes lt BGBl. I Nr. 62/2008).
Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die konsularischen Vertretungen beraten Sie gerne.
Entrichtung
Konsulargebühren können in bar oder per Scheck (französische Bank) bezahlt werden. Kreditkarten werden derzeit nicht akzeptiert.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in Österreich, so erhalten Sie die Gebührenvorschreibung in Form eines Bescheids, dem ein Erlagschein beigeschlossen ist. Sie können dann die Konsulargebühr/en auf das Konto des Aussenministeriums - PSK Kontonr. 5010.002 lautend auf BM f europ. u. internat. Angelegenheiten - in Österreich einzahlen.
Konsulargebührentarif
Hier können Sie die seit 1.1.2011 gültigen Konsulargebühren-Tarife herunterladen.
