Geburt
Für die Geburtseintragung von in Frankreich geborenen österreichischen Kindern sind die französischen Behörden („Mairie“) zuständig. Französische Geburtsurkunden benötigen für ihre Gültigkeit in Österreich keine Beglaubigung oder Apostille. Um eine Übersetzung in die deutsche Sprache zu vermeiden, empfiehlt es sich, Auszüge aus dem Geburtenbuch auf mehrsprachigem Formular zu beantragen.
Übermitteln Sie bitte eine Ausfertigung der mehrsprachigen Geburtsurkunde an die nächste konsularische Vertretung.
Sie können für das Kind einen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Staatsbürgerschaft".
Die Miteintragung von Kindern in den Reisepass der Eltern ist seit 15.06.2009 nicht mehr möglich. Bestehende Miteintragungen bleiben jedoch bis zum 14.06.2012 gültig. Wenn Sie für Ihr Kind einen österreichischen Reisepass beantragen wollen: siehe Punkt "Reisepass".
Leihmutterschaft
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten (§2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992).
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
Namensrecht
Weisen Sie den französischen Standesbeamten bei der Eintragung der Geburt erforderlichenfalls auf das österreichische Namensrecht hin:
§ 13 (1) IPRG (Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, über das internationale Privatrecht – IPR-Gesetz): „Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.“
§ 139 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): „(1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.“
§ 165 ABGB: „Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.“
EuGH Entscheidung vom 14.10.2008: "Namenseintragungen in Geburtsurkunden von EU-Staaten sind zu übernehmen, auch wenn nach österreichischem Recht, das nach § 13 IPRG bei österreichischen Staatsbürgern maßgebend wäre, der Name anders lauten würde, wenn
1. sich der Betroffene darauf beruft,
2. es sich um eine Erstregistrierung handelt und
3. zu dieser Rechtsordnung ein starker Bezug (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) besteht."
Daraus kann folgen, dass ein Kind mit österreichisch-französischer Doppelstaatsbürgerschaft je nach Rechtsbereich einen anderen Familiennamen führt! Dies kann für den österreichischen Rechtsbereich durch eine verwaltungsrechtliche Namensänderung geändert werden. Siehe dazu auch Punkt "Namensänderung". Die konsularischen Vertretungen beraten Sie gerne bezüglich der Formalitäten.
