Eheschließung/PACS

- HochzeitspaarFoto: Microsoft
Für eine Eheschließung in Frankreich wenden Sie sich bitte an das Standesamt (Etat civil) beim Gemeindeamt (Mairie) Ihres Wohnorts. Ausländer ohne ständigen Wohnsitz in Frankreich bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters.
Es genügt zumeist die Vorlage eines Auszugs aus dem Geburtenbuch mit Randeintragung („extrait d’acte de naissance avec mention marginale“), da Österreich, wie Frankreich, Mitglied der Internationalen Zivilstandskommission ist.
Konsularische Vertretungen Österreichs können keine Eheschließungen vornehmen.
Weisen Sie erforderlichenfalls den französischen Standesbeamten auf folgende Rechtslage in Österreich hin: In Österreich erfolgt keine Veröffentlichung des Aufgebots („publication des bans“).
In Vorbereitung auf die Eheschließung in Frankreich wird empfohlen, sich vorab beim zuständigen österr. Standesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, etc.) ausstellen zu lassen.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die frz. Heiratsurkunde sollte abr nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für eine Gültigkeit der Heiratsurkunde in Österreich ist es zweckmäßig, sich eine mehrsprachige Heiratsurkunde (plurilingue) ausstellen zu lassen. Weiterführende Information finden Sie unter www.help.gv.at
Ehefähigkeitszeugnis
Sollte die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses bei den französischen Behörden notwendig sein (v.a. bei im Ausland durchgeführten Scheidungen), wird um Kontaktaufnahme mit der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Paris zwecks Terminvereinbarung gebeten.
Die Ausstellung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde (Standesamt), in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz/Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es normalerweise, dass für beide Verlobte nur ein österr. Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.
Eine Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit muss vor einem Konsularsachbearbeiter in Anwesenheit beider Verlobter erfolgen.
Bitte bringen Sie dazu folgende Dokumente und Nachweise mit:
1) Identitätsdokumente (Reisepass) beider Verlobter
2) Geburtsurkunden beider Verlobter*
3) Staatsbürgerschaftsnachweis der/des österreichischen Verlobten
4) ggf. Heiratsurkunden aller bisher geschlossenen Ehen*
5) ggf. rechtskräftige Scheidungsurteile zu aufgelösten früheren Ehen*
6) ggf. Sterbeurkunden früherer Ehepartner*
7) ggf. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder *
8) falls vorhanden: Ehefähigkeitszeugnis der/des ausländischen Verlobten
* alle vorgelegten ausländischen Urkunden müssen entweder als internationale Urkunden (plurilingue) oder samt deutscher Übersetzung vorgelegt werden
Für die Niederschrift fallen Konsulargebühren von EUR 42,- an. Weitere Inlandsgebühren werden nach Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige österreichische Standesamt eingehoben.
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate gültig.
Namensführung:
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige österr. Standesamt kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österr. Sicht richtet sich der Name österr. Staatsbürger nämlich nach österr. Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien - Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung/Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Eine Erklärung über den Familiennamen ist nur VOR der Eheschließung möglich.
Das französische Namensrecht ist anders gestaltet als das österreichische, und französische Standesbeamte können die Erklärungen über die Bestimmung des Familiennamens gemäß § 93 ABGB (Familiennamenbestimmung) nicht annehmen. Daher können Sie diese Erklärung vor einer konsularischen Vertretung abgeben und beglaubigen lassen. Dies muss unbedingt vor der Eheschließung erfolgen.
Contrat de Mariage
Da das französische Recht, im Gegensatz zum österreichischen Recht, automatisch von einer Gütergemeinschaft ausgeht und auch der überlebende Ehegatte im Erbschaftsfall schlechter gestellt ist als in Österreich, ist es empfehlenswert, sich vor der Eheschließung mit einem Notar zu beraten und erforderlichenfalls einen Ehepakt („contrat de mariage“) in Erwägung zu ziehen.
Die konsularischen Vertretungen stehen Ihnen für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Certificat de Coutume, Certificat de Célibat
Die konsularischen Vertretungen Österreichs stellen kein „certificat de coutume“ aus. Dies wird jedoch von französischen Standesbeamten verlangt. Grundsätzlich soll der französische Standesbeamte bei der Eheschließung österreichischer Staatsbürger österreichisches Recht beachten. Er benötigt deshalb die dazu nötigen Angaben. Weisen Sie in diesem Fall den Standesbeamten darauf hin, dass die österreichischen Bestimmungen sehr umfangreich sind (z. B. umfasst das dem französischen „Code Civil“ entsprechende österr. Allg. Bürgerliche Gesetzbuch 1.502 Paragraphen), sodass sich Rechtsauskünfte auf einen eng begrenzten Text beschränken müssen und nur vom Bundesministerium für Justiz erteilt werden dürfen (siehe hiezu "Rechtsauskünfte").
Die konsularischen Vertretungen Österreichs stellen kein „certificat de célibat“ aus. Ein Auszug aus dem Geburtenbuch mit leerer Randeintragung stellt normalerweise den Nachweis der Ledigkeit dar. Sollte dies nicht genügen, beantragen Sie beim österreichischen Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis.
§ 16 IPRG (Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz):
„(1) Die Form der Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“
§ 17 IPRG Abs. 1: „Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.“
§ 18 IPRG: „(1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen
- nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,
- nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.“
§ 19 IPRG: „Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.“ § 93 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): „(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.
(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (139 Abs. 2).“
§ 1233 ABGB: „Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§ 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurteilt wird.“
§ 1237 ABGB: „Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.“
§ 1 Abs. 1 EheG (Gesetz vom 6. Juli 1938, DRGBl I, 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet): „Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.“
§ 6 EheG: „Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.“
§ 7 EheG: „Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“
PACS - Pacte civil de solidarité
Von ausländischen PACS-Partnern wird seitens der frz Behörden ein Certificat de Coutume verlangt, welches die Österreichische Botschaft in der verlangten Form nicht befugt ist auszustellen.
Erfahrungsgemäß reicht oft auch eine in Österreich bei Ihrem zuständigen Standesamt direkt anzufordernde Abschrift aus dem Geburtenbuch aus. In dieser Abschrift aus dem Geburtenbuch würde auch eine allfällige Eheschließung aufscheinen. Sie können die Behörde in diesem Zusammenhang auch auf den Artikel 545 der Instruction générale relative à l'état civil verweisen.
Sollte dies für die französische Behörde nicht ausreichen, kann die Konsularabteilung der österreichischen Botschaft Paris auf formlosen, schriftlichen Antrag (Kopie des Reisepasses + Konsulargebühren € 42,- in bar oder Scheck) ein allgemein gehaltenes Certificat de Coutume ausstellen, das in den meisten Fällenin Kombination mit der Abschrift aus dem Geburtenbuch akzeptiert wird.
Sollten auch diese Unterlagen nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit der Beantragung eines österreichischen Ehefähigkeitszeugnisses im Wege der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Paris (siehe oben).
