Haustiere

- Hundsleben...Foto: Austrian Views
Seit dem 3. Juli 2004 gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Der Text der Verordnung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
EU-Heimtiere
Verbringen von Heimtieren innerhalb der Europäischen Union

- Kätzchen trinkt MilchFoto: Austrian Views
Die Bestimmungen für das Verbringen von Heimtieren in Länder der Europäischen Union entnehmen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rubrik Reiseinformationen (http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Reiseinformationen/)
Verbringen von Heimtieren aus Drittstaaten in die Europäischen Union

- Kinder mit KatzeFoto: Austrian Views
Information für das Verbringen von Heimtieren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Mitgliedstaaten der EU geltenden Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rubrik Reiseinformation - Reisen nach Österreich - Veterinaerbehoerdliche Bestimmungen fuer die Einfuhr und Wiedereinfuhr von Haus und Heimtieren aus Drittstaaten nach Oesterreich:
Hundehaltung in Österreich
Für HundebesitzerInnen gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die im neuen Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, geregelt sind.
Das Bundesministerium für Gesundheit Familie und Jugend wird auf Grund der Gesetzeslage - durch Verordnung - Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere erlassen.
Die erwähnte Verordnung wird auch Bestimmungen bezüglich der Registrierung und Verwaltung der Kennzeichen und allfälliger anderer - für die Haltung der Tiere bedeutsame - Daten enthalten.
Binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Weisung sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde zu kennzeichnen.
Bestimmungen, die sich auf Maulkorb- oder Leinenzwang beziehen, werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt.
In der Marktgemeinde Perchtoldsdorf sind z.B. folgende Bestimmungen einzuhalten:
- Maulkorb- oder Leinenzwang gilt für Hunde außerhalb von umzäunten oder abgeschlossenen Gemeindegebiet.
- Hunde, die sich außerhalb von umzäunten und abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im Bauland oder auf einer Verkehrsfläche befinden, sind an der Leine kurz zu halten.
- Hunde im Gründland sind an der Leine zu halten oder haben einen Maulkorb zu tragen.
In der Stadt Linz sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
- generelle Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet
- Beißkorbpflicht an bestimmten Orten
- Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen
- Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen:
Ausnahmen:
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht
- für Jagd- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (im Einsatz)
- in Hundezonen
Verunreinigungen
Grundsätzlich hat der/die HundebesitzerIn dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspieplätze sauber gehalten werden.
Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln
Grundsätzlich besteht eine Maulkorb- und Leinenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Kleine Hunde, die in geschlossenen Behältnissen transportiert werden, benötigen keinen Fahrschein.
Für Hunde an der Leine muss der Fahrgast, der den Hund mit sich führt, den jeweils der Fahrstrecke entsprechenden Fahrpreis eines Fahrscheines zum halben Preis entwerten. Es werden aber auch Wochen- oder Monatskarten für den Hund anerkannt. InhaberInnen von Jahreskarten sind berechtigt, den Hund unentgeltlich mitzunehmen.
