Österreichische Staatsbürgerschaft
Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen über
- den Erwerb bzw. Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (einschließlich der Bestimmungen für Opfer des Nationalsozialismus),
- den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, und
- Doppelstaatsbürgerschaft.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur einen generellen Überblick darstellen und nicht alle Spezifika und Ausnahmeregelungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Detail und umfassend erläutert werden können. Bei persönlichen Vorsprachen an der Botschaft bitten wir Sie, vorab einen Termin unter der Telefonnummer 613 789 1444 DW 30 zu vereinbaren.
Staatsbürgerschafts-Novelle 2009
Am 1. Jänner 2010 tritt die Novelle 2009 zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft. Weitere Informationen zu den Änderungen sind auf der Auslandsösterreicherseite zu finden.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist das einzige offizielle Dokument, das Ihre österreichische Staatsbürgerschaft bestätigt und muss bei Reisepassbeantragungen zwingend vorgelegt werden. Zugleich ist er für alle außerhalb Österreichs geborene ÖsterreicherInnen die Basis ihrer Registrierung in Österreich als österreichische/r StaatsbürgerIn. ÖsterreicherInnen mit Hauptwohnsitz in Kanada erhalten ihren Staatsbürgerschaftnachweis durch die Botschaft in Ottawa.
In den nachstehenden Anlagen finden Sie Merkblätter mit der Aufstellung der erforderlichen Unterlagen und Dokumente, sowie die Antragsformulare und Erklärungen:
Hinweis: Original der kanadischen Geburtsurkunde (long form) muss vorab beglaubigt werden.
Wenn Sie Ihren Antrag postalisch einreichen, schließen Sie bitte ein selbstadressiertes und vorbezahltes Rückkuvert (Fedex, Purolator, etc.) bei - außer bei Selbstabholung. Die Botschaft übernimmt keine Haftung bei Verlust von Dokumenten auf dem Postweg. Originalunterlagen werden bis zur Erledigung des Antrages in Verwahrung gehalten und erst dann zurückgestellt. Im Falle einer persönlichen Vorsprache wird ersucht, von allen im Original vorliegenden Urkunden vorab Fotokopien anzufertigen.
Die anfallenden Konsulargebühren sind mittels „Certified Cheque“ oder „Money Order“, ausgestellt auf „Austrian Embassy“, zu begleichen.
Hinweis: Namensänderungen im Staatsbürgerschaftsnachweis
Eine Namensänderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist zwar nicht verpflichtend, jedoch anzuraten, da Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Reisepass) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis verlangen.
A) Erwerb bzw. Wiedererwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) durch Abstammung:
Ehelich geborene Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft wenn
- geboren vor dem 1.9.1983: Vater ist österr. Staatsbürger zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- geboren am oder nach dem 1.9.1983: ein Elternteil (Vater oder Mutter) ist österr. Staatsbürger zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Uneheliche Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft
- wenn Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes österr. Staatsbürgerin ist
- durch Legitimierung: wenn das Kind (dessen Mutter nicht Österreicherin ist) zum Zeitpunkt der Heirat seiner biologischen Eltern minderjährig und unverheiratet UND der Vater zu diesem Zeitpunkt österr. Staatsbürger ist. Wenn das legitimierte Kind über 14 Jahre (aber unter 18) alt ist, muss er/sie dem Erwerb der österr. Staatsbürgerschaft zustimmen.
2) durch Heirat:
Der fremde Ehepartner eines/r Österreichers/In kann die österr. Staatsbürgerschaft grundsätzlich dann erwerben (Achtung: es bestehen hier jedoch Ausnahmen) wenn
- die beiden für zumindest fünf (5) Jahre verheiratet sind,
- im gemeinsamen Haushalt leben und
- der fremde Ehepartner zumindest für sechs (6) Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig war.
Bitte beachten Sie, dass der fremde Ehepartner in der Regel seine/ihre ausländische Nationalität aufgeben muss.
3) durch Antrag:
Ein Ausländer hat das Recht die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, wenn
- er/sie über die letzten 30 Jahre ununterbrochen in Österreich gelebt hat oder
- er/sie über die letzten 15 Jahre ununterbrochen in Österreich gelebt hat und erfolgreich die nachhaltige persönliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft nachweisen kann.
Ein Ausländer kann/darf die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn die folgende Punkte alle erfüllt sind:
- zumindest zehn (10) Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, und davon mindestens fünf (5) Jahre niedergelassen (Achtung: Eine Aufenthaltsbewilligung zählt nicht als Niederlassung.)
- hinreichend gesicherter Lebensunterhalt (= keine Inanspruchnahme von Sozialhilfe), Nachweis der letzten drei Jahre muss erbracht werden
- keine gerichtliche bzw. rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Prüfung)
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
4) durch Wiedererwerb:
- Ehemalige ÖsterreicherInnen, die die österr. Staatsbürgerschaft durch Heirat oder während der Ehe mit einem Ausländer verloren haben, können diese wiedererwerben, wenn sie innerhalb von fünf (5) Jahren nach Tod des Gatten bzw. Scheidung darum ansuchen.
- Ehemalige ÖsterreicherInnen, die die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da sie nicht eigenberechtigt waren, verloren haben, können, wenn sie im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig sind, die Verleihung binnen zwei (2) Jahren nach Erlangen der Volljährigkeit beantragen.
- Ehemalige ÖsterreicherInnen, die die österr. Staatsbürgerschaft verloren haben, können diese wiedererlangen, wenn sie sich in Österreich aufhalten und vor Verlust der Staatsbürgerschaft zumindest zehn (10) Jahre lang ÖsterreicherInnen gewesen waren.
5) durch Wiedererwerb basierend auf § 58c des StBG (Opfer des Nationalsozialismus):
Alle früheren österreichischen Staatsbürger, die Österreich vor dem 9. Mai 1945 auf Grund von
- Verfolgungen durch die NSDAP und/oder die Behörden des Dritten Reiches oder
- Verfolgungen wegen des Eintretens für ein demokratisches Österreich
verlassen mussten, können ihre österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige (Erklärung) wiedererwerben. Dieser Wiedererwerb ist nur unmittelbar Verfolgten und nicht ihren Nachkommen (Kindern) möglich.
Weder ein ständiger Wohnsitz in Österreich noch die Aufgabe der jetzigen Staatsangehörigkeit sind erforderlich. Der Wiedererwerb ist gebührenfrei.
Seit 1999 ist es auch Personen, die nicht die österr. Staatsbürgerschaft besessen haben, jedoch Staatsangehörige der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns waren und Österreich vor dem 9.5.1945 wegen o.a. Verfolgungen verlassen mussten, möglich, die österr. Staatsbürgerschaft zu erhalten. Es fallen Gebühren an.
Frühere österr. StaatsbürgerInnen müssen die folgende Dokumente im Original vorlegen:
- Anzeige-Erklärung, ausgefüllt und unterschrieben
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- (event.) Nachweis einer Namensänderung
- (event.) Nachweis des akademischen Grades
- gültiger Reisepass
- Nachweis der österr. Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Emigration aus Österreich (Heimatschein, Heimatrollenauszug, alter österr. [oder Nazi-deutscher] Reisepass)
- Nachweis des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit
- Nachweis des Datums der Emigration aus Österreich
Hinweis: Staatsbürgerschaftsangelegenheiten sind Kompetenz der Bundesländer. Sollte die Landesbehörde zum Ergebnis kommen, dass der NS-Verfolgte auf Grund bestimmter Umstände seine österr. Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit niemals verloren hat, so besteht die (theoretische) Möglichkeit, dass auch die Nachkommen eventuell österr. Staatsbürger sind. Eine Entscheidung darüber können aber nur die Länder treffen.
B) Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Ein österr. Staatsbürger, der um eine fremde Staatsangehörigkeit ansucht, verliert die österr. Staatsbürgerschaft mit dem Erwerb der fremden Nationalität. Gleiches gilt in der Regel für dessen minderjährige und eheliche Kinder. Eine Ausnahme besteht, wenn die Kinder bereits seit Geburt die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, die die Eltern erst annehmen.
2) Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
Ein Österreicher, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, verliert dadurch die österr. Staatsbürgerschaft.
3) Entziehung
Ein österr. Staatsbürger, der für einen fremden Staat arbeitet und die Interessen und den Ruf der Republik Österreich (dadurch) schädigt, verliert die österr. Staatsbürgerschaft. Weiters verlieren neueingebürgerte Österreicher, die ihre alte Staatsangehörigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren zurücklegen, ihre österr. Staatsbürgerschaft wieder (für bestimmte Länder bestehen Ausnahmen).
4) Verzicht
Ein österr. Staatsbürger kann, unter bestimmten Umständen, auf seine österr. Staatsbürgerschaft verzichten.
C) Doppel-Staatsbürgerschaft (Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft)
Im allgemeinen erlaubt das österr. Staatsbürgerschaftsgesetz keine doppelten Staatsangehörigkeiten. Eine Ausnahme bilden jedoch Fälle, wo jemand eine mehrfache Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwirbt (z.B. Kind geboren von in den Kanada lebenden österreichischen Eltern --> dann erhält das Kind bei Geburt die österreichische und die kanadische Staatsangehörigkeit).
In allen übrigen Fällen muss bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die bisherige Nationalität grundsätzlich aufgegeben werden. § 28 StBG normiert jedoch noch eine weitere Ausnahme:
Einem österr. Staatsbürger kann die Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft gestattet werden, wenn
- die Beibehaltung im Interesse der Republik Österreich ist, oder
- gilt nur für gebürtige Österreicher: persönliche Gründe vorliegen, die in Betracht zu ziehen sind (das Gesetz ist nicht explizit, aber mgl. Gründe könnten z.B. sein: in Österreich lebende Verwandte, Karrierechancen, Besitzungen in Österreich etc.).
Die für die Gewährung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zuständige österr. Behörde ist das jeweilige „Amt der Landesregierung“. Dieses wird bestimmt bei Auslandsösterreichern ohne Wohnsitz in Österreich durch
- den österreichischen Geburtsort (wenn der Antragsteller vor dem 1.7.1966 geboren wurde) bzw.
- den österreichische Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (wenn der Antragsteller am oder nach dem 1.7.1966 geboren wurde).
Wenn der antragstellende Österreicher im Ausland geboren wurde und keinen Wohnsitz in Österreich hat, wird der Antrag durch das Amt der Wiener Landesregierung bearbeitet.
Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein schriftliches Ersuchen, das via Botschaft (oder auch direkt) an das zuständige Amt der Landesregierung zu schicken ist.
Folgende Dokumente sind (grundsätzlich im Original) beizuschließen:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde (wenn zutreffend)
- ausführlicher Lebenslauf und Begründung des Ansuchens
- Strafregisterauszüge aller Ländern, wo man für länger als sechs Monate aufhältig war
Bitte beachten Sie unbedingt: Ein österr. Staatsbürger, der seine österr. Staatsbürgerschaft behalten möchte, darf vor Erhalt des Genehmigungsbescheids KEINE Schritte setzen, die zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit führen. Wenn man die Genehmigung zur Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft erhalten hat, hat man zwei Jahre Zeit, die kanadische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ist absehbar, dass dieser Zeitraum zu kurz bemessen ist, so ist rechtzeitig, sprich sechs Monate vor Ablauf, ein Antrag auf Fristerstreckung zu stellen.
