Österreichischer Reisepass
Neuer biometrischer Reisepass mit Fingerabdruck ab 30.03.2009
Ab dem 30.03.2009 werden nur mehr biometrische Reisepässe mit Fingerabdruck und Chip ausgegeben. Die Gültigkeit beträgt grundsätzlich zehn (10) Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Alle derzeit gültigen österreichischen Reisepässe bleiben weiterhin bis zu deren Ablaufdatum gültig und müssen nicht umgetauscht werden.
Auch die gegenwärtige Ausstellungsgebühr für einen österreichischen Reisepass in der Höhe von € 70,00 bleibt unverändert. Das BMeiA ist bemüht, im Laufe des Jahres die Anzahl der Annahmestellen auszuweiten, um den Antragstellern allzu weite Anreisen zu ersparen. Da die Abnahme der biometrischen Daten (Finger-abdrücke) durch die Honorarkonsulate ein - über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinaus-gehendes - Serviceangebot darstellt, wird in Hinkunft für die Abnahme der biometrischen Daten der zusäzliche Betrag von € 30,00 pro Reisepass und € 15,00 pro Personalausweis fällig. Sobald die Erfassung der biometrischen Daten für Personalausweise vorgesehen ist, erhöht sich der Betrag ebenfalls auf € 30,00 .
Ausführliche Informationen (FAQs) zu den neuen Sicherheitspässen mit Fingerabdruck, finden Sie auf der Webseite des BMI
Zuständige Passbehörde:
Ein Antrag auf Ausstellung oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses kann von AuslandsösterreicherInnen nicht nur bei den für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Antragstellen an der Österreichischen Botschaft Ottawa (Mo-Fr 9.00 - 16.00 Uhr), dem Honorargeneralkonsulat Toronto (Terminvereinbarung unter Tel.Nr. (416) 967-4867), dem Honorargeneralkonsulat Vancouver (Terminvereinbarung unter Tel.Nr. (604) 687-3338) gestellt werden, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen, sachlich zuständigen Vertretungsbehörde.
Aufgrund der notwendigen Abnahme der Fingerabdrücke sind Anträge in jedem Fall p e r s ö n l i c h bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen.
Vom persönlichen Erscheinen des Passwerbers/der Passwerberin kann nur dann abgesehen werden, wenn bei diesem/dieser eine dauernd schwerwiegende nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. In diesem Fall wäre die Österreichische Botschaft Ottawa zu kontaktieren.
Da die Ausstellung von Reisepässen (Ausnahme: kurzfristiger Notpass) zentral in Österreich erfolgt, ist mit einer Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Wochen zu rechnen.
AuslandsösterreicherInnen können jedoch auch während eines Österreich-Aufenthaltes bei den zuständigen österreichischen Behörden (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) einen neuen Reisepass beantragen.
A) Antragstellung für biometrischen Reisepass
Folgende Unterlagen sind beizubringen:
1. Reisepassantrag - ausgefüllt und unterschrieben. Ist der Antragssteller minderjährig (für Kinder/Minderjährige unter 18 Jahre gibt es ein eigenes Formular), müssen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ebenfalls unterschreiben. Für Minderjährige müssen Fingerabdrücke erst ab dem vollendeten 12. Lebensjahr erfasst werden.
2. Eidesstattliche Erklärung - ausgefüllt und unterschrieben
3. Erklärung zum Passfoto - kann kein aktueller Lichtbildausweis der minderjährigen Person beigebracht werden, muss von den Eltern/Erziehungsberechtigten eine Erklärung zum Passfoto unterschrieben werden
4. ein (1) aktuelles Passfoto (35 x 45 mm). Nähere Details zu den Fotos entnehmen Sie bitte der englischsprachigen Version dieser Webseite oder der deutschsprachigen Passbildkriterien-Webseite
5. Original der Permanent Resident Card (PR Card) oder eines kanadischen Langzeit-Visums
6. Original Search of Citizenship Records (erhältlich bei Citizenship and Immigration Canada – Bitte beachten Sie, dass die Beschaffung eines Search of Citizenship Records bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen kann) Ein Search of Citizenship Records ist nicht erforderlich für Doppelstaatsbürger bzw. bei Vorlage einer aktuellen PR Card.
7. Original der Geburtsurkunde (wenn kanadisch: "long form")
8. Original des Staatsbürgerschaftsnachweises
Kinder bis 12 Jahre: Original des Staatsbürgerschaftsnachweises eines Elternteils (bei ehelichen Kindern) bzw. der Mutter (bei unehelichen Kindern)
9. Führerschein, Strom-/Gasrechnungen, Kontoauszug, und ähnliches als Nachweis des kanadischen Wohnsitzes
10. alter Reisepass
11. wenn zutreffend: Heiratsurkunde (ausgestellt von einer staatlichen Behörde, z.B. Standesamt)
12. wenn zutreffend: Scheidungsurkunde
13. wenn zutreffend: Nachweis eines österreichischen akademischen Grades
14. wenn der Reisepass verloren oder gestohlen wurde: Verlust-/Diebstahlsanzeige bei der Polizei. Sie müssen weiters einen Nachweis Ihrer Identität und Ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft erbringen
15. Selbstadressiertes und frankiertes Kuvert (Fedex, Purolator, etc.) wenn wir Ihnen Ihre Unterlagen postalisch zuschicken sollen (die Botschaft übernimmt keine Haftung für den Verlust von Dokumenten auf dem Postweg)
16. Konsulargebühr, zahlbar in bar, per money-order oder mittels certified cheque
Bitte beachten Sie, dass die im Antragsformular angeführte "gewünschte Zustelladresse" nur die Adresse der Österreichischen Botschaft in Ottawa sein kann. Sie können sich Ihren Pass nicht an Ihre private Wohnadresse in Kanada zustellen lassen.
Weiters können im Ausland keine Expresspässe bestellt werden.
Als zusätzlichen Service möchte die Botschaft darauf hinweisen, dass auf der englischsprachigen Version unserer Webseite die Informationen zu den neuen Passbildkriterien auch in Englisch abgerufen werden können.
B) Änderungen und Ergänzungen in gültigen Reisepässen
Nur die folgenden Änderungen/Ergänzungen sind möglich:
- Streichung von eingetragenen Kindern
- Eintragung der Standesbezeichnung Ingenieur
- Eintragung des akademischen Grades
- Änderung des örtlichen Geltungsbereiches
Namensänderungen bzw. Namensberichtigungen können im österreichischen EU-Reisepass nicht mehr vorgenommen werden. In solchen Fällen müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen.
Die nachfolgenden Unterlagen sind beizubringen:
- Antragsformular für Änderung/Ergänzung eines Reisepasses - ausgefüllt und unterfertigt
- Original der Permanent Residence Card or eines gültigen kanadischen Langzeitvisas
- Original Search of Citizenship Record (erhältlich bei Citizenship and Immigration Canada). Nicht erforderlich für Doppelstaatsbürger bzw. bei Vorlage einer aktuellen PR Card
- Original der Geburtsurkunde (wenn kanadisch: "long form")
- Original des Staatsbürgerschaftsnachweises
- Führerschein, Strom-/Gasrechnungen, Kontoauszug, und ähnliches als Nachweis des kanadischen Wohnsitzes
- Reisepass
- wenn zutreffend: Heiratsurkunde (ausgestellt von einer staatlichen Behörde, z.B. Standesamt)
- wenn zutreffend: Nachweis eines österreichischen akademischen Grades
- Selbstadressiertes und frankiertes Kuvert (Fedex, Purolator, etc.) wenn wir Ihnen Ihre Unterlagen postalisch zuschicken sollen (die Botschaft übernimmt keine Haftung für den Verlust von Dokumenten auf dem Postweg)
- Konsulargebühr, zahlbar in bar, per money-order oder mittels certified cheque
Bitte beachten Sie auch die folgenden Bestimmungen
a) Minderjährige (unter 18 Jahre)
Reisepässe für Minderjährige werden mit folgender Gültigkeitsdauer ausgestellt:
- bis zum zweiten Lebensjahr: zweijährige (2) Gültigkeit
- vom zweiten bis zwölften Lebensjahr: fünfjährige (5) Gültigkeit
- ab vollendetem zwölften Lebensjahr: zehnjährige (10) Gültigkeit
Kindermiteintragungen sind nicht mehr möglich. (Grundsatz: Eine Person - Ein Pass)
Bestehende Kindermiteintragungen sind noch bis einschließlich 14.06.2012 gültig. Der Pass, in dem sich die Kindermiteintragung befindet, behält jedoch die bis zum Ablaufdatum vorgesehene Gültigkeit.
Für Minderjährige unter 14 Jahren ist der Reisepass durch den gesetzlichen Vertreter zu beantragen; auf dem Antragsformular haben beide Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Bediensteten der Botschaft oder eines Konsulates geleistet werden. Bei nicht mehr aufrechter Ehe ist das Scheidungsurteil vorzulegen.
Mündige Minderjährige über 14 Jahre können - bei schriftlicher Zustimmung beider Elternteile (Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Bediensteten der Botschaft oder eines Konsulates geleistet werden) - den Reisepass selbst beantragen; das Antragsformular ist vom Antragssteller auszufüllen und zu unterzeichnen.
Bitte beachten Sie, dass nunmehr für Kinder/Minderjährige (unter 18 Jahre) ein eigenes Antragsformular für Reisepässe zur Verfügung steht. Für Kinder unter 12 Jahre kann ein biometrischer Kinderpass mit Chip (Euro 70.00) ODER ein Kinderpass ohne Chip (Euro 25.00) beantragt werden. Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr erhalten immer einen biometrischen Reisepass mit Chip und Fingerabdruck.
Die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses ist für Kinder bis zu deren 2. Geburtstag gebührenfrei.
b) Familiennamen der Ehegatten
Wenn die Eheschließung vor dem 1. Mai 1995 stattgefunden hat darf der Geburtsname dem Ehenamen mittels Bindestrich nachgestellt werden (Ehename-Geburtsname; z.B. Maier-Huber). Auf Seite 5 des Reisepasses wird dann der Vermerk angebracht: "Zur Führung des Doppelnamens "Ehename-Geburtsname" nicht verpflichtet."
Bei Eheschließung ab dem 1. Mai 1995 wird jener Name im Reisepass eingetragen, der vor der Eheschließung in öffentlicher und beglaubigter Urkunde festgelegt wurde. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. In ausländischen Heiratsurkunden festgehaltene Namensregelungen, die nicht mit dem österreichischen Recht konform sind, können nicht übernommen werden.
