Heirat und Scheidung von ÖsterreicherInnen in Kanada
A. Heirat
Eine Heirat im Ausland kann zu unerwünschten namensrechtlichen Konsequenzen führen, denn OHNE eine namensrechtliche Erklärung vor bzw. im Zuge der Eheschließung erwirbt die österreichische Frau mit der Heirat automatisch den Familiennamen des Mannes (§ 93 ABGB). Gleichzeitig erhalten (event.) Kinder aus dieser Ehe ebenfalls den Namen des Mannes als Familiennamen.
Sollte dies nicht gewollt sein, stehen zwei Möglichkeiten offen:
1) Die beiden Verlobten geben vor der Abreise beim Heimatstandesamt eine Namenserklärung ab, wenn
- der Familienname der Frau als Ehename bestimmt werden soll,
- einer der beiden Partner einen Doppelnamen in der Ehe führen will (es kann der eigene Name oder der Name des Partners als erster geführt werden; z.B. Mann: Müller; Frau: Huber; möchte die Frau einen Doppelnamen führen [die Führung ist dann verpflichtend], kann sie sich Müller-Huber oder Huber-Müller nennen; der Mann heißt jedoch - ebenso wie eventuelle Kinder - immer nur Müller) oder
- jeder seinen Familiennamen beibehalten will (z.B. er heißt weiterhin Müller, sie weiterhin Huber). In diesem Fall ist dann noch der Familienname für die (eventuellen) Kinder festzulegen (z.B. diese heißen entweder Müller oder Huber, aber NICHT Müller-Huber und auch NICHT Huber-Müller).
Diese Namenserklärung wäre dann nach der Eheschließung mit der beglaubigten Originalheiratsurkunde dem Standesamt Wien-Innere Stadt zu übersenden, das dann eine diesbezügliche Bestätigung über die Namensführung in der Ehe ausstellt.
2) Halten sich die beiden potentiellen Ehepartner bereits in Kanada auf, so kann die Namenserklärung vor der Heirat auch an der Botschaft oder einem österreichischen Konsulat abgegeben werden. Weiters besteht die Möglichkeit, die gewünschte Namensführung nach der Heirat auf der kanadischen Heiratsurkunde (marriage certificate) explizit festhalten zu lassen, wobei jedoch die oben angeführten Richtlinien eingehalten werden müssen (z.B. wird ein auf dem marriage certificate als gemeinsamer Familienname festgehaltener Doppelname [für beide Ehepartner] nicht akzeptiert werden, da das österreichische Namensrecht dies nicht vorsieht).
Im allgemeinen (aber ohne Gewähr!) werden die auf dem marriage certificate festgehaltenen Namensbestimmungen (sofern Sie mit dem österreichischen Recht kompatibel sind) vom Standesamt Wien-Innere Stadt akzeptiert.
B. Scheidung
Eine von einem kanadischen Gericht geschiedene Ehe von Österreichern wird von den österreichischen Behörden grundsätzlich und sofern kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt ohne weiteres Verfahren anerkannt.
Grundsätzlich behalten die Ehepartner auch nach der Scheidung die während der Ehe getragenen Namen. Möchten Sie also im Zuge der Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, so achten Sie bitte darauf, dass dies vom kanadischen Gericht auch im Urteil festgehalten wird. Zusätzlich müssen sie auch vor einem österreichischen Standesbeamten erklären, dass Sie einen früheren Namen wieder annehmen möchten.
Dazu sind jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen: Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde der letzten Ehe, Scheidungsurteil dieser Ehe, event. Anerkennung der Scheidung in Österreich (sofern verlangt), Nachweis des wieder anzunehmenden Namens (Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder). Der Antrag wird im Wege der Botschaft/eines Konsulat eingebracht, dort beglaubigt und dann nach Österreich zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit Gebühren von bis zu 100 € ist zu rechnen.
Bitte beachten Sie jedoch: Einen Namen aus einer früheren Ehe können Sie nach österreichischem Recht nur dann wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Nachkommenschaft (Kinder) vorhanden ist. (Beispiel: Frau Müller, geborene Huber, die in erster Ehe mit Herrn Maier verheiratet war, kann nach der Scheidung von Herrn Müller nur dann den Namen Maier wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Kinder entstammen. Andernfalls, wenn die Ehe mit Herrn Maier also kinderlos war, steht ihr nur ihr Mädchenname Huber offen.)
