Pensions- & Sozialfragen
Sozialfragen fallen mit wenigen Ausnahmen nicht in die Zuständigkeit des Außenministeriums. Sie finden hier daher nur einen zusammenfassenden Kurzüberblick und vor allem Links zu Webseiten anderer Stellen. Besuchen Sie bitte auch die
Wertvolle Informationen sowie Namen und Telefonnummern von Ansprechpartnern (wahlweise auf deutsch und englisch) in der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden sich im
A. Pension
Pensionsleistungen der österreichischen Sozialversicherung erfolgen in den meisten Fällen durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). (Daneben werden Pensionen auch noch durch die Sozialversicherung (SV) der Bauern, die SV der gewerblichen Wirtschaft und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Auszahlung gebracht.)
Hauptstelle bzw. Landesstelle der PVA in Wien
Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien
Tel. 01143 503 030
Fax: 01143 50303 28850
E-Mail: pva(at)pva.sozvers.at oder pva-lsw(at)pva.sozvers.at
Um eine österreichische Pension erhalten zu können, sind grundsätzlich 180 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nötig. Das Regelpensionsalter liegt bei Männern bei 65, bei Frauen bei 60 Jahren. Die Pension muss beantragt werden. Ausführliche Informationen zu Pensionsfragen finden außerhalb Österreichs lebende Pensionsempfänger unter
Seit 1.11.1987 [bzw. 1.6.1994] existiert ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Kanada [bzw. Österreich und Quebec] in Pensionsfragen (Alterspension, Invaliditätspension, Witwen- und Waisenpension). Dieses soll Personen, die in Kanada und Österreich gearbeitet und in beiden Ländern Pensionszeiten erworben haben, helfen, eine Pension zu erhalten.
Personen, die ihren Wohnsitz in Kanada haben, und einen österreichischen Pensionsanspruch besitzen, haben die Pension grundsätzlich bei "Human Resources and Social Development Canada" zu beantragen. Ausführliche Informationen dazu finden sich in englischer und französischer Sprache auf deren Webseiten (bitte folgen Sie den untenstehenden Links).
B. Krankenversicherung
Als Bezieher einer österreichischen Pension mit Hauptwohnsitz in Österreich sind Sie in der staatlichen österreichischen Krankenversicherung versichert. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind Sie von dieser Krankenversicherung nicht erfasst.
Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst sind (z.B. weil sie keine österreichische Pension beziehen), können sich gegen Entgelt bei dieser freiwillig versichern lassen. Eine Wartezeit von sechs Monaten vor Inanspruchnahme von Leistungen ist jedoch vorgeschrieben.
C. Pensionsüberweisung & Einkommenssteuer
Österreichische Pensionen, die von der PVA ausgezahlt werden, können auch direkt auf das ausländische Bankkonto des Empfängers überwiesen werden. Dazu ist ein entsprechender Antrag erforderlich.
Österreichische Pensionen unterliegen der österreichischen Einkommenssteuer.
D. Begünstigter Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten (Begünstigtenpension)
Personen, die im Zeitraum vom 4.3.1933 bis 9.5.1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung verfolgt wurden, ausgewandert sind und dadurch einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können für Zeiten der Auswanderung (längstens für Zeiten bis 31.3.1959) begünstigt Pensions-Versicherungsmonate nachkaufen.
Personen, die zum Zeitpunkt der Auswanderung keine Beitrags- oder Ersatzzeiten aufgewiesen haben, müssen spätestens am 12.3.1938 geboren worden sein und ihren Wohnsitz am 12.3.1938 in Österreich gehabt haben. Es können dann bis zu 180 Versicherungsmonate nachgekauft werden (auch wenn diese über die Zeit bis 31.3.1959 hinausreichen).
Der Antrag auf Nachkauf ist bei der PVA, die auch alle näheren Informationen dazu erteilen kann und die Berechnungen durchführt, einzubringen. Der für jeden Auswanderungsmonat zu entrichtende Betrag wird jährlich per Verordnung neu festgesetzt. (Kalenderjahr 2012: €30,25)
E. Opferfürsorge
Um eine Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) zu erhalten, müssen Sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen bzw. vor dem 13. März 1938 durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen in Österreich gelebt haben. Sie haben in der Zeit vom 6.3.1933 bis 9.5.1945 für ein unabhängiges, demokratisches Österreich gekämpft oder sind in diesem Zeitraum aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität zu Schaden gekommen, wobei Sie dabei eine schwere Gesundheits- oder sonstige erhebliche Schädigung (z.B. Emigration für mind. 3,5 Jahre; Tragen des Judensterns für mind. 6 Monate) erlitten haben. Als anspruchsberechtigte Hinterbliebene nach Opfern gelten weiters Witwen, Witwer, (Halb-)Waisen, Lebensgefährten und Eltern.
Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach dem OFG besteht auch dann, wenn der Antragstellende die österreichische Staatsbürgerschaft heute nicht mehr besitzt (in diesen solchen Fällen wird jedoch keine Amtsbescheinigung ausgestellt).
Nähere Auskünfte über Anspruchvoraussetzungen und Höhe der Zahlung(en) erteilt die Wiener Magistratsabteilung 15 (Abteilung für Gesundheitswesen und Soziales): Schottenring 24, 1013 Wien
Tel: 01143 1 53114 DW 87515 oder 85371
Fax: 01143 1 53114 99 87510
E-mail: post(at)m15.magwien.gv.at
F. Pflegegeld
Opfer des Nationalsozialismus, die in der Zeit vom 4.3.1933 bis 9.5.1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung auswandern mussten, haben einen Anspruch auf monatliche Pflegegeld-Leistungen, sofern sie eine österreichische Rente (Begünstigtenpension) beziehen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers muss sich in diesen speziellen Fällen nicht im Inland befinden. Bitte beachten Sie, dass Witwen und Kinder von Nazi-Opfern nicht antragsberechtigt sind.
Um um Pflegegeld ansuchen zu können, ist es erforderlich, dass man für zumindest 50 Stunden im Monat Hilfe durch eine dritte Person benötigt, die einem die Notwendigkeiten des täglichen Lebens wie Einkaufen, Kochen, Waschen etc. abnimmt.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag im Wege von Human Resources and Social Development Canada. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Untersuchung durch einen Arzt) ist zwingend erforderlich. Das entsprechende Formular finden Sie untenstehend.
G. Kriegsgefangenenentschädigung
Österreichische StaatsbürgerInnen im In- und Ausland, die während des Zweiten Weltkrieges für mindestens drei Monate in Kriegsgefangenschaft gerieten, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt, je nach Dauer der Gefangenschaft, zwischen € 14,53 und € 36,34 pro Monat. Der Antrag wäre beim zuständigen Pensionsversicherungsträger oder, sollte keine österreichische Pension bezogen werden, beim Bundessozialamt Wien einzubringen.
H. Lebensbestätigung
Lebensbestätigungen dienen als Nachweis, dass im Ausland lebende Bezieher von Pensionen, Renten und sonstigen Leistungen am Leben und somit weiterhin bezugsberechtigt sind. Die Lebensbestätigungen sind jährlich dem Pensionsträger vorzulegen (in der Regel jeweils zu Beginn des neuen Kalenderjahres).
Grundsätzlich sollte die Person, deren "Leben" zu bestätigen ist, persönlich an einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) vorsprechen und dort ihre Identität nachweisen. Die Lebensbestätigung kann auch von einem Notar (notary public) bestätigt werden, wenn die betreffende Person sich nicht persönlich zur Botschaft/Konsulat begeben kann (z.B. wegen Bettlägrigkeit, Entfernung u.ä.).
