Beglaubigung
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet.
Beglaubigt werden in der Regel:
- private (z.B. auf Kaufverträgen, Vollmachten) und behördliche Unterschriften,
- die Übereinstimmung einer Abschrift/Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück (Vidimierung)
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden weder angefertigt noch wird deren Richtigkeit beglaubigt.
- Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
- Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen Lichtbildausweis (z.B. gültiger Reisepass) ausweisen.
- Die Konsulargebühren für Beglaubigungen betragen derzeit 40,- Euro pro Unterschrift bzw. 40,- Euro pro Bogen bei Beglaubigungen von Kopien.
Haager Übereinkommen und Apostille
Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und Zypern angehören, legt fest, dass öffentliche Urkunden des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen. Jedoch sind sie zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift bzw. des amtlichen Siegels mit einer sog. Apostille zu versehen.
Öffentliche Urkunden sind:
- Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid),
- Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde),
- notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftsstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten),
- auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z.B. Registrierungsvermerke).
Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. Urkundeninhabers ausgestellt.
Ausstellungsorgane einer Apostille:
In Österreich wird eine Apostille ausgestellt von
- dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- den Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz
- den Landeshauptleuten bzw. Landesregierungen
Österreichische Botschaften können keine Apostillen ausstellen.
In Zypern wird die Apostille ausschließlich vom
Ministry of Justice in Nikosia
125 Athalassa Ave.
(Tel.: 22 80 59 64) ausgestellt.
Das oben aufgezeigte Verfahren gilt nicht für Urkunden aus dem unter türkisch-zyprischer Verwaltung stehenden Teil Zyperns.
Stand Mai 2012
