Aufenthalt bis 180 Tage
Zwecke für die ein Visum D ausgestellt wird:
- Bestimmte kurzfristige Aufenthalte
z.B. Gastforscher, Forscher (mit Aufnahmevereinbarung gem. § 67 NAG der zertifizierten Forschungseinrichtung), Saisonarbeiter, Betriebsentsandte, Volontäre und Studenten (ein Semester) - Einreisevisum D im Zuge eines von den Inlandsbehörden positiv entschiedenen Aufenthaltstitels (Aufenthaltstitel, -bewilligung und Niederlassungsbewilligung)
Bitte beachten Sie, dass das Visum D ausschließlich zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt. Der erlangte Aufenthaltstitel muss, nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet, bei der zuständigen Inlandsbehörde innerhalb der Gültigkeit des Visums D abgeholt werden.
Konsulargebühren
Die Konsulargebühr beträgt € 100,00.
Für gewisse Kategorien ist keine Konsulargebühr zu entrichten.
Bitte beachten Sie:
- Mit einem Visum D ist auch ein Aufenthalt in den übrigen Schengen Staaten bis zu 90 Tagen pro Halbjahr möglich.
- Ein Visum D wird für einen Zeitraum von 91 bis 180 Tage ausgestellt und kann nicht verlängert werden.
- Die Konsulargebühr ist bei Antragstellung in der entsprechenden Landeswährung zum gegebenen Kassenwert zu begleichen und kann nicht rückerstattet werden.
Antragsformular
Informationen zu den Antragsunterlagen (Englisch)
Fotokriterien
